Normen
B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019160183.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit den angefochtenen Erkenntnissen setzte das Bundesfinanzgericht im Instanzenzug Grunderwerbsteuer für näher bezeichnete Kaufverträge gegenüber den Revisionswerbern in jeweils näher angeführter Höhe fest und sprach jeweils aus, dass eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. 2 Die gegen die beiden angefochtenen Erkenntnisse erhobene Revision legte das Bundesfinanzgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Verwaltungsgerichtshof vor.
3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 5 Die Revisionswerber tragen zur Zulässigkeit ihrer Revision vor:
"In beiden Entscheidungen wurde ausgesprochen, dass gegen das Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 (4) B-VG nicht zulässig ist. Dementsprechend handelt es sich hierbei um eine außerordentliche Revision gemäß Art. 133 (1) Z 1 iVm (6) Z 1 B-VG. Es liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor."
6 Damit werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. 7 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 12. November 2019
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