VwGH Ra 2019/14/0155

VwGHRa 2019/14/015530.4.2019



Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, die Hofrätin Mag. Rossmeisel und den Hofrat Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Galesic, in der Revisionssache des 1. A B, der 2. C D, der 3. E F, des 4. H G, alle in J, alle vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 6. Februar 2018, 1) L518 2174672- 2/12E, 2) L518 2174670-2/12E, 3) L518 2177850-1/12E und

4) L518 2177848-1/11E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

BFA-VG 2014 §19
B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §28 Abs1 Z5
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019140155.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Die revisionswerbenden Parteien sind georgische Staatsangehörige. Der Erstrevisionswerber und die Zweitrevisionswerberin sind miteinander verheiratet. Die Dritt- und Viertrevisionswerber sind ihre minderjährigen Kinder. 2 Mit Bescheiden vom 6. Oktober 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der Revisionswerber auf internationalen Schutz ab und erteilte ihnen keine Aufenthaltstitel nach § 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005). Es erließ gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG verbunden mit der Feststellung gemäß § 52 Abs. 9 FPG, dass die Abschiebung nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt sowie gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein Einreiseverbot in der Dauer von vier Jahren verhängt. 3 Die dagegen erhobenen Beschwerden der Revisionswerber wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab. Die Revision erklärte das Bundesverwaltungsgericht für nicht zulässig. 4 Mit Beschluss vom 12. März 2019, E 555-558/2018-11, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis eingebrachten Beschwerde ab und trat sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. In der Folge wurde die gegenständliche Revision erhoben.

5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.

8 Im Fall der Erhebung einer außerordentlichen Revision obliegt es gemäß § 28 Abs. 3 VwGG dem Revisionswerber, gesondert jene Gründe in hinreichend konkreter Weise anzuführen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

9 Da der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG nur im Rahmen der dafür in der Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorgebrachten Gründe zu überprüfen hat, ist er weder verpflichtet, solche anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen. Dementsprechend erfolgt nach der Rechtsprechung die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung. In der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht.

10 Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung auch bereits betont, dass die Gründe für die Zulässigkeit der Revision (insbesondere auch) gesondert von den Revisionsgründen gemäß § 28 Abs. 1 Z 5 VwGG darzustellen sind. Der Darstellung von Revisionsgründen wird nicht dadurch entsprochen, dass auf die Ausführungen zu den Zulässigkeitsgründen verwiesen wird. 11 Weiters wird dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe für die Zulässigkeit der Revision nach § 28 Abs. 3 VwGG nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG) Genüge getan. 12 Dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe für die Zulässigkeit der Revision wird sohin insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinn der Anordnung des § 28 Abs. 3 VwGG vorliegt (vgl. zum Gesamten VwGH 23.1.2019, Ra 2018/20/0547, mwN). 13 Die gegenständliche Revision lässt eine Trennung der Gründe für die Zulässigkeit der Revision im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG und der Revisionsgründe nicht erkennen, was sich schon daraus ergibt, dass sich die Darlegung der Revisionsgründe unter der Überschrift "Rechtswidrigkeit der Revision" darin erschöpft, bloß auf die Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision zu verweisen und pauschal Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend zu machen, das mangelnde Eingehen auf die Minderjährigkeit der Dritt- und Viertrevisionswerber zu kritisieren und auszuführen, dass das Bundesverwaltungsgericht einen Aufenthaltstitel erteilen sowie die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot beheben hätte müssen. 14 Die Revision erweist sich sohin als nicht gesetzmäßig ausgeführt.

15 Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht mit dem Fluchtvorbringen der Revisionswerber auseinandersetzte und diesem die Glaubwürdigkeit absprach. Dass die Beweiswürdigung im vorliegenden Fall in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise erfolgt wäre, vermögen die Revisionswerber mit ihren bloß allgemein gehaltenen Ausführungen im Zulässigkeitsvorbringen nicht aufzuzeigen (vgl. zur eingeschränkten Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung etwa VwGH 4.3.2019, Ra 2018/14/0273, mwN).

16 Soweit sich die Revision gegen die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene "Wahrunterstellung" wendet, ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht für den Fall der Richtigkeit des von den Revisionswerbern vorgebrachten Sachverhalts von einer Schutzfähigkeit und -willigkeit des georgischen Staates - wonach Georgien ein sicherer Herkunftsstaat iS des § 19 BFA-VG sei - ausging. Dagegen wurde kein substantiiertes Vorbringen erstattet und es handelt sich bei diesem vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Argument auch lediglich um eine Alternativbegründung.

17 Die bei der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung ist im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel. Das gilt sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und auch für die Bemessung der Dauer eines Einreiseverbots (vgl. VwGH 29.5.2018, Ra 2018/20/0259, mwN). Dass die Gefährdungsprognose im Zusammenhang mit dem Einreiseverbot unvertretbar erfolgt wäre, wird in der Revision nicht dargetan. 18 Entgegen den Ausführungen in der Revision hat das Bundesverwaltungsgericht den Umstand des Bewusstseins des unsicheren Aufenthaltsstatus bei der Interessenabwägung im Zusammenhang mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung hinsichtlich der minderjährigen Revisionswerber nicht in gleichem Ausmaß gewichtet, wie bei den Obsorgeberechtigten. Mit dem pauschalen Verweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte im Zusammenhang mit den Interessen bzw. dem Wohlergehen der Kinder und dem anpassungsfähigen Alter wird eine grundsätzliche Rechtsfrage nicht aufgezeigt.

19 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

20 Aus den genannten Gründen stellt sich die Revision im Sinn des § 34 Abs. 1 VwGG als nicht zu ihrer Behandlung geeignet dar, weshalb sie nach dieser Bestimmung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen war.

Wien, am 30. April 2019

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