European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019140083.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 23. April 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Begründend brachte er vor, Afghanistan auf Grund der Verfolgung seines Onkels, mit dem er zusammen gelebt habe, verlassen zu haben. Im Laufe des Verfahrens brachte er auch vor, er sei aus der islamischen Glaubensgemeinschaft ausgetreten.
2 Mit Bescheid vom 16. Oktober 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers zur Gänze ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. 3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG). 5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 7 Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit zunächst vor, das BVwG habe sich nicht mit der vom Revisionswerber behaupteten Gruppenverfolgung der Hazara befasst.
8 Von dieser Rechtsfrage hängt die Entscheidung über die Revision jedoch nicht ab. Beruht ein angefochtenes Erkenntnis auf einer tragfähigen Alternativbegründung und wird im Zusammenhang damit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt, so ist die Revision unzulässig (VwGH 4.3.2019, Ra 2018/14/0358, mwN).
9 Das BVwG hat die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten nicht nur auf die fehlende Glaubhaftmachung asylrelevanter Verfolgung gestützt, sondern alternativ auch damit begründet, dass dem Revisionswerber eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative in Mazar-e Sharif offenstehe. Diesen für sich tragenden Erwägungen tritt die Revision nicht entgegen. 10 Insoweit die Revision zu ihrer Zulässigkeit weiter vorbringt, das BVwG habe die Minderjährigkeit des Revisionswerbers im Zeitpunkt seiner Flucht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht entsprechend berücksichtigt, legt sie nicht dar, welche konkreten Erwägungen vor dem Hintergrund der Minderjährigkeit des Revisionswerbers anders zu treffen gewesen wären (vgl. VwGH 26.3.2019, Ra 2019/19/0043, mwN).
11 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 28. Mai 2019
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