VwGH Ra 2019/14/0032

VwGHRa 2019/14/003218.2.2019

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, die Hofrätin Mag. Rossmeisel und den Hofrat Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Honeder, in der Revisionssache des A in B, vertreten durch Dr. Emelle Eglenceoglu, Rechtsanwältin in 6800 Feldkirch, Gilmstraße 2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Dezember 2018, L525 2144591-1/12E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §58;
AVG §60;
BFA-VG 2014 §9;
B-VG Art133 Abs4;
MRK Art8;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019140032.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - die Beschwerde des aus Bangladesch stammenden Revisionswerbers gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28. Dezember 2016, mit dem der Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt wurde, dass die Abschiebung des Revisionswerbers nach Bangladesch zulässig sei, sowie eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt wurde, ab. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

2 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

3 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

4 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

5 Da der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG nur im Rahmen der dafür in der Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorgebrachten Gründe zu überprüfen hat, ist er weder verpflichtet, solche anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. etwa VwGH 31.7.2018, Ra 2018/20/0182; 2.8.2018, Ra 2017/19/0599 und 0600, jeweils mwN). Dementsprechend erfolgt nach der Rechtsprechung die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung. In der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. zum Ganzen VwGH 24.10.2018, Ra 2018/14/0036, mwN).

6 Diesen Anforderungen kommt die Revision bei der Geltendmachung von Begründungsmängeln hinsichtlich der Voraussetzungen der §§ 58 und 60 AVG als auch hinsichtlich der Feststellungen zum Fluchtvorbringen, durch Anführung lediglich pauschaler Behauptungen nicht nach und ist damit als nicht zulässig anzusehen. Abgesehen davon ist zudem auf dem Boden der Revision die Relevanz der behaupteten Verfahrensmängel nicht ersichtlich (vgl. zum Erfordernis der Relevanzdarlegung bei Verfahrensmängeln VwGH 2.8.2018, Ra 2018/19/0225, mwN).

7 Weiters wird in der Revision zu ihrer Zulässigkeit vorgebracht, das Bundesverwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung zur Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG abgewichen, weil die angeführten "außerordentlichen Integrationsbemühungen" in beruflicher und persönlicher Hinsicht nicht gewürdigt worden seien. Bei einer Interessenabwägung wäre das Verwaltungsgericht von einem Überwiegen der persönlichen Interessen des Revisionswerbers an einem weiteren Verbleib in Österreich ausgegangen, weil auch die erlangte soziale und sprachliche Integration und die Ausbildung im Rahmen einer Lehrstelle voll ausgeprägt seien.

8 Soweit die Revision damit die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK beanstandet, erfüllt auch diese allgemeine Zulassungsbegründung nicht die in der zitierten Rechtsprechung dargelegten Anforderungen an die Darstellung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung. Überdies ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel (VwGH 26.9.2018, Ra 2018/14/0108, mwN). Das Vorbringen in der Zulässigkeitsbegründung vermag nicht konkret aufzuzeigen, dass die Interessenabwägung in unvertretbarer Weise erfolgt sei.

9 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 18. Februar 2019

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