VwGH Ra 2019/13/0095

VwGHRa 2019/13/009513.11.2019

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Nowakowski sowie die Hofräte MMag. Maislinger und Mag. Novak als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Karlovits, LL.M., über die Revision der K KG in W, vertreten durch die APP Steuerberatung GmbH in 1010 Wien, Schenkenstraße 4/6, gegen die Erledigung des Bundesfinanzgerichts vom 26. Juli 2019, Zl. RV/7106159/2016, betreffend Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO für 2011 bis 2013, den Beschluss gefasst:

Normen

BAO §101 Abs3
BAO §188
BAO §191 Abs3
BAO §97 Abs1
VwGG §34 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019130095.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheiden vom 21. September 2015 nahm das Finanzamt die Verfahren betreffend Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für die Jahre 2011 bis 2013 betreffend die revisionswerbende Kommanditgesellschaft wieder auf. Mit weiteren Bescheiden vom 21. September 2015 stellte das Finanzamt die Einkünfte der revisionswerbenden Kommanditgesellschaft für die Kalenderjahre 2011 bis 2013 (neu) fest und rechnete die Einkünfte den Gesellschaftern der Revisionswerberin (dem Komplementär K und der Kommanditistin S) zu.

2 Die Revisionswerberin erhob Beschwerde gegen diese Bescheide.

3 Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 22. September 2016 wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab.

4 Sowohl die Bescheide vom 21. September 2015 als auch die Berufungsvorentscheidungen sind jeweils gerichtet an die revisionswerbende Kommanditgesellschaft zu Handen des steuerlichen Vertreters; sie enthalten jeweils den Hinweis, dass mit der Zustellung dieses Bescheides an die nach § 81 BAO vertretungsbefugte Person die Zustellung an alle Beteiligten als vollzogen gilt (§ 101 Abs. 3 und 4 BAO).

5 Mit Schriftsatz vom 29. November 2016 beantragte die Revisionswerberin, die Beschwerde gegen die Bescheide über die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für die Jahre 2011 bis 2013 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen. 6 Mit der angefochtenen Erledigung wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerde (betreffend Feststellung der Einkünfte für die Jahre 2011 bis 2013) als unbegründet ab. Die Erledigung ist gerichtet an die revisionswerbende Kommanditgesellschaft zu Handen des steuerlichen Vertreters; an diesen erfolgte auch die Zustellung. Einen Hinweis im Sinne des § 101 Abs. 3 BAO enthält diese Erledigung nicht.

7 Gemäß § 191 Abs. 1 lit. c BAO ergeht der Feststellungsbescheid in den Fällen des § 188 BAO an die Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit, deren Gesellschaftern (Mitgliedern) gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind. Nach § 191 Abs. 3 zweiter Satz BAO wirken Feststellungsbescheide im Sinne des § 188 BAO gegen alle, denen im Spruch des Bescheides Einkünfte zugerechnet bzw. nicht zugerechnet werden.

8 Damit ein Feststellungsbescheid die ihm nach § 191 Abs. 3 zweiter Satz BAO zukommende Wirkung entfalten kann, muss er den betreffenden Personen nach § 97 Abs. 1 BAO zugestellt sein oder als zugestellt gelten.

9 Gemäß § 101 Abs. 3 BAO sind schriftliche Ausfertigungen, die in einem Feststellungsverfahren an eine Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit oder an eine Personengemeinschaft gerichtet sind (§ 191 Abs. 1 lit. a und c BAO), einer nach § 81 BAO vertretungsbefugten Person zuzustellen. Mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an diese Person gilt die Zustellung an alle Mitglieder der Personenvereinigung oder Personengemeinschaft als vollzogen, wenn auf diese Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wird.

10 Mangels eines derartigen Hinweises in der angefochtenen Erledigung ist im vorliegenden Fall die Zustellwirkung im Sinne des § 101 Abs. 3 zweiter Satz BAO gegenüber den Gesellschaftern, denen Einkünfte zugerechnet werden sollen, nicht eingetreten. Die - als Erkenntnis intendierte - Erledigung erlangte damit im Hinblick auf das durch die Einheitlichkeit der Feststellung geprägte Wesen eines Bescheides nach § 188 BAO insgesamt keine Rechtswirksamkeit (vgl. z.B. VwGH 12.9.1996, 96/15/0161; 19.12.2002, 99/15/0051; 30.1.2013, 2009/13/0027; 3.9.2019, Ra 2019/15/0072).

11 Da die angefochtene Entscheidung nicht rechtswirksam erlassen wurde, war die Revision mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 13. November 2019

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