VwGH Ra 2019/13/0057

VwGHRa 2019/13/005712.6.2019



Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs sowie Senatspräsident Dr. Nowakowski und Hofrat MMag. Maislinger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Karlovits, LL.M., über die Revision der C GmbH in W, vertreten durch Mag. Monika Keki-Angermann, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Landesgerichtsstraße 16/4. Stock/10, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 18. Februar 2019, Zl. RV/7101552/2015, betreffend Haftung für Lohnsteuer für die Jahre 2007 und 2008 sowie Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für die Jahre 2006 bis 2008, den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4
EStG 1988 §47 Abs2
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019130057.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 4 Im vorliegenden Fall der Beurteilung von Reinigungskräften als Dienstnehmer im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG 1988 enthält das Vorbringen zur Zulässigkeit der Revision (§ 28 Abs. 3 VwGG) keine Bezugnahmen auf die in anderen Teilen der Revision als Aktenwidrigkeit geltend gemachte Zugrundelegung eines falschen Betrages (Differenz: EUR 400,--) bei der Berechnung eines der strittigen Abgabenbeträge (der sich trotz eines Schreibfehlers im Spruch der angefochtenen Entscheidung klar auf das Jahr 2008 bezieht) und auf die in den Revisionsgründen enthaltene Behauptung, das Bundesfinanzgericht sei bei der Auslegung des § 47 Abs. 2 EStG 1988 von zwei Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen.

5 Geltend gemacht werden im Vorbringen zur Zulässigkeit nur behauptete Mängel bei der Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts, zu deren Relevanz hier (auf Seite 22 der Revision) aber nicht ausreichend Stellung genommen wird. Auch die langen Ausführungen in den Revisionsgründen sind im Übrigen zu allgemein, um die verfahrensrechtliche Beurteilung des Falles durch das Bundesfinanzgericht zu widerlegen und die Möglichkeit eines anderen Verfahrensergebnisses aufzuzeigen. Die Beweiswürdigung des Bundesfinanzgerichtes wird zum Teil gar nicht zur Kenntnis genommen (vgl. etwa das Wort "begründungslos" auf Seite 34 der Revision, wo es um den auf Seite 16 des angefochtenen Erkenntnisses sehr ausführlich gewürdigten Beweiswert bestimmter Fragebögen geht).

6 Da mit dem Vorbringen zur Zulässigkeit (§ 28 Abs. 3 VwGG) nicht aufgezeigt wird, dass die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt, war die Revision zurückzuweisen.

Wien, am 12. Juni 2019

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