Normen
VwGG §38 Abs4
VwGG §48 Abs1 Z2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:FR2019130003.F00
Spruch:
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von EUR 240,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
1 Das Bundesfinanzgericht hat das Erkenntnis vom 6. September 2019, Zl. RV/7101646/2018, erlassen und eine Abschrift zusammen mit dem Zustellnachweis dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.
Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 letzter Satz VwGG einzustellen.
2 Der begehrte Ersatz von Schriftsatzaufwand war dem Antragsteller nicht zuzusprechen, weil er als Rechtsanwalt in eigener Sache eingeschritten ist (vgl. VwGH 9.7.2015, Fr 2015/08/0008, mwN).
Wien, am 13. November 2019
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
