European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019100184.L00
Spruch:
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Begründung
Der Revisionswerber ist der am 20. November 2019 an ihn ergangenen Aufforderung, die Mängel der gegen das vorbezeichnete Erkenntnis eingebrachten Revision zu beheben (Abfassung und Einbringung der Revision gemäß § 24a VwGG durch einen Rechtsanwalt), nicht fristgerecht nachgekommen. Das Verfahren war daher gemäß §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG einzustellen (vgl. den - ebenfalls den Revisionswerber betreffenden - Beschluss vom heutigen Tag VwGH Ra 2019/10/0166, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen wird).
Wien, am 20. Dezember 2019
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