Normen
AlVG 1977 §1 Abs1 lita
ASVG §4 Abs1 Z1
ASVG §4 Abs2
ASVG §5 Abs1 Z2
ASVG §7 Z3 lita
VwGG §30 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019080152.L00
Spruch:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde im Beschwerdeverfahren festgestellt, dass 47 näher bezeichnete Personen, aufgrund ihrer Beschäftigung bei der revisionswerbenden Partei in näher genannten Zeiträumen der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG und der Arbeitslosenversicherung gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG bzw. gemäß § 7 Z 3 lit. a iVm § 5 Abs. 1 Z 2 ASVG der Teilversicherung in der Unfallversicherung unterlegen seien.
2 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag der revisionswerbenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für die revisionswerbenden Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
3 Das in Revision gezogene Erkenntnis des BVwG ist insofern einem Vollzug im Sinn des § 30 Abs. 2 VwGG zugänglich, als auf ihm aufbauend Geldleistungen vorgeschrieben werden können (vgl. etwa VwGH 10.7.2017, Ra 2017/08/0058, mwN). Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es aber erforderlich, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt (vgl. VwGH 6.8.2014, Ra 2014/08/0013, mwN). Im Fall der Auferlegung von Geldleistungen ist es notwendig, die im Zeitpunkt der Antragstellung bezogenen Einkünfte sowie Vermögensverhältnisse (unter Einschluss der Schulden nach Art und Ausmaß) konkret - tunlichst ziffernmäßig - anzugeben; weiters sind Angaben dazu erforderlich, welcher Vermögensschaden durch welche Maßnahme droht und inwiefern dieser Schaden im Hinblick auf die sonstigen Vermögensumstände der revisionswerbenden Partei unverhältnismäßig ist. Ein bloßer Vermögensnachteil, der im Fall des Obsiegens vor dem Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen wieder ausgeglichen werden kann, muss daher für sich allein genommen noch kein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG sein, sofern nicht besondere Umstände hinzutreten (vgl. VwGH 14.6.2017, Ra 2016/08/0127, mwN).
4 Die revisionswerbende Partei bringt vor, "erhebliche Schulden" zu haben und im Fall der Hereinbringung der Verbindlichkeiten wichtige Betriebsmittel verkaufen zu müssen. Damit ist die revisionswerbende Partei der dargestellten Konkretisierungsobliegenheit nicht nachgekommen. Der Antrag war daher abzuweisen.
Wien, am 28. Oktober 2019
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