European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:FR2019080009.F00
Spruch:
Die Verfahren werden eingestellt.
Der Bund hat der Antragstellerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.586,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Das Verwaltungsgericht hat die Erkenntnisse vom 12. November 2019, Zlen. W229 2203289-1/11E und W229 2203290- 1/11E, erlassen und Abschriften dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.
2 Die Verfahren über die Fristsetzungsanträge waren gemäß § 38 Abs. 4 letzter Satz VwGG einzustellen.
3 Die Zuerkennung von zwei Aufwandersätzen gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 518/2013.
Wien, am 13. Dezember 2019
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