Normen
BauO NÖ 2014 §6 Abs2 Z1
B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs1 Z5
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019050224.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 4 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:
5 Zunächst ist zur Vorgeschichte auf das im ersten Rechtsgang ergangene hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2018, Ra 2017/05/0033, zu verweisen. Der Verwaltungsgerichtshof hat dort festgehalten, dass den Nachbarn kein Recht darauf zusteht, dass durch das Bauvorhaben der Grundwasserhaushalt (Grundwasserspiegel) nicht beeinträchtigt wird, ferner, dass sich das hier gegenständliche subjektivöffentliche Nachbarrecht des § 6 Abs. 2 Z 1 der Niederösterreichischen Bauordnung 2014 (BO) (betreffend Standsicherheit, Trockenheit und Brandschutz) nur auf die Bauwerke der Nachbarn, nicht aber auf ihr Grundstück als solches bezieht, und schließlich, dass (ebenso wie Veränderungen des Grundwassers) auch der Hochwasserschutz nicht von der Baubehörde wahrzunehmen ist. Die Aufhebung des damals angefochtenen Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 22. Dezember 2016 erfolgte aber, weil entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtes von den Revisionswerbern nicht lediglich die Grundwassersituation, sondern auch die Tagwassersituation im Zuge ihrer Einwendungen rechtzeitig geltend gemacht worden ist. 6 Unter III. ("Zulässigkeit der außerordentlichen Revision") werden auf den Seiten 20 bis 27 der vorliegenden Revision Darlegungen gemacht, die das Verfahrensgeschehen wiedergeben, sich u. a. gegen die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtes im ersten Rechtsgang wenden (ohne allerdings substantiiert auszuführen, dass das Verwaltungsgericht diese weiterhin vertreten hätte) und im übrigen weitgehend Revisionsgründe darstellen, wenn eingehend insbesondere Mängel im Zusammenhang mit Gutachten und der Beweiswürdigung ins Treffen geführt werden.
7 Wenn das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, vermengt ist, kann aber nicht von einer gesonderten Darstellung der Revisionszulässigkeitsgründe im Sinne der Anordnung des § 28 Abs. 3 VwGG ausgegangen werden (vgl. VwGH 30.1.2019, Ra 2018/06/0327, mwN). Die Revision erweist sich schon aus diesem Grund als unzulässig.
8 Abgesehen davon hat das Verwaltungsgericht (S 54 f des angefochtenen Erkenntnisses) unter Berufung auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 11.12.2012, 2009/05/0308; vgl. ferner z.B. auch VwGH 12.6.2012, 2010/05/0201) festgestellt, dass bei der Beurteilung der Versickerungsfähigkeit des Bodens jedenfalls nicht von den denkbar ungünstigsten Bedingungen auszugehen ist. Wenn unter III. der Revision diese Auffassung bestritten wird, hätte es einer Darlegung bedurft, weshalb die vom Verwaltungsgericht genannte Judikatur im vorliegenden Fall nicht heranziehbar sein sollte (vgl. VwGH 25.9.2018, Ra 2018/05/0247). 9 Soweit sich die Revision unter III. auf ein Abgehen von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes beruft, wäre in den Revisionszulässigkeitsgründen konkret aufzuzeigen, dass der der angefochtenen Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt einer der ins Treffen geführten hg. Entscheidungen gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hat und es damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist, wobei die bloße Wiedergabe von Rechtssätzen zu verschiedenen hg. Entscheidungen nicht ausreicht. Ebenso reicht auch die bloße Nennung von hg. Entscheidungen nach Datum und Geschäftszahl, ohne auf konkrete Unterschiede in dieser Rechtsprechung hinzuweisen, nicht aus (vgl. VwGH 29.3.2017, Ra 2017/05/0024, mwN). Diesen Anforderungen werden die Ausführungen unter III. nicht gerecht.
10 Im Übrigen laufen die Ausführungen in der Revision unter III. auf die Geltendmachung von Verfahrensmängeln hinaus (Mängel des Ermittlungsverfahrens, insbesondere Mangelhaftigkeit von Gutachten, Mangelhaftigkeit der Beweiswürdigung, falsche Beurteilung der Qualifikation von Sachverständigen). 11 Rechtsfragen des Verfahrensrechts kommt nur dann grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechts auf dem Spiel stehen bzw. wenn die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre, wozu kommt, dass auch die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels dargelegt werden muss. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes - zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im allgemeinen nicht berufen ist - nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht diese in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl. VwGH 23.1.2018, Ra 2018/05/0002, mwN).
12 Derartiges wird in der Revision unter III. nicht dargelegt und ist auch angesichts der umfassenden Begründung des Verwaltungsgerichtes (insbesondere S 62 ff des angefochtenen Erkenntnisses) nicht ersichtlich. Bemerkt wird insbesondere, dass das Verwaltungsgericht keine Zweifel an der fachlichen Kompetenz des Privatgutachters gehegt hat (S 65 des angefochtenen Erkenntnisses).
13 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 25. September 2019
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