Normen
VwGVG 2014 §27
VwGVG 2014 §28 Abs1
VwGVG 2014 §7 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019020230.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 6. August 2019 wurde die Mitbeteiligte nach dem Tierschutzgesetz verpflichtet, die Kosten für die Unterbringung näher bezeichneter, von der Amtstierärztin abgenommener Hunde im Tierheim Krems in der Höhe von EUR 4.000,-- innerhalb von vier Wochen ab Rechtskraft zu entrichten.
2 Der von der Mitbeteiligten erhobenen Beschwerde wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 28. Oktober 2019 mit näherer Begründung Folge gegeben und dieser Bescheid aufgehoben. Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt.
3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Amtsrevision der belangten Behörde.
4 Zu ihrer Zulässigkeit wird vorgebracht, dass nach näherer Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Verspätung von Rechtsmitteln in jedem Verfahrensstadium wahrzunehmen sei. Im Fall der Verspätung der Beschwerde überschreite die "Berufungsbehörde" ihre Zuständigkeit und belaste ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit. Bei der Prüfung der Rechtzeitigkeit einer Beschwerde handle es sich um eine Rechtsfrage, die von Amts wegen zu erfolgen habe, wenn Anhaltspunkte für die Verspätung - hier aufgrund des Zustellscheines - vorlägen. Der Partei sei Gelegenheit zu geben, vom Ermittlungsergebnis Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen.
5 Die Revision erweist sich als unzulässig:
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 9 Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde wegen Rechtswidrigkeit vier Wochen und beginnt gemäß § 7 Abs. 4 Z 5 VwGVG in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tat der Verkündung.
10 Bei der Prüfung der Rechtzeitigkeit einer Beschwerde handelt es sich um eine Rechtsfrage gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG. Die Prüfung der Rechtzeitigkeit hat jedenfalls dann, wenn Anhaltspunkte für die Verspätung eines Rechtsmittels vorliegen, von Amts wegen zu erfolgen (vgl. VwGH 24.3.2015, Ra 2015/09/0011). 11 Im vorliegenden Fall gelingt es der Amtsrevisionswerberin in der Zulässigkeitsbegründung nicht darzulegen, aus welchen Gründen sich im vorgelegten Akt Anhaltspunkte für eine Verspätung der anwaltlich eingebrachten Beschwerde ergeben sollten:
12 Der Bescheid ist datiert mit 6. August 2019, der Poststempel auf dem (eingescannten) Zustellschein ist unleserlich. Der von einer Mitarbeiterin der Amtsrevisionswerberin in der Folge getätigte Anruf beim Rechtsvertreter der Mitbeteiligten ergab als Zustelldatum den 9. August 2019 (Aktenvermerk vom 20. August 2019, S 511); weitere Erhebungen hat die Amtsrevisionswerberin nicht getätigt. Auch die Beschwerde führt zu ihrer Rechtzeitigkeit aus, dass der Bescheid am 9. August 2019 zugestellt worden sei; datiert und zur Post gebracht wurde die Beschwerde am 6. September 2019. Aufgrund welcher offenkundigen Indizien für die Verspätung der Beschwerde das LVwG eine solche von Amts wegen aufzugreifen und Zweifel an der Rechtzeitigkeit der Beschwerde zu hegen gehabt hätte, ist aufgrund der bloßen Unleserlichkeit des Poststempels vor dem Hintergrund der bereits von der Amtsrevisionswerberin veranlassten Nachfrage nicht offensichtlich. Im Hinblick auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist das Zulässigkeitsvorbringen zur gebotenen Gelegenheit zur Stellungnahme nicht nachvollziehbar.
13 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
14 Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 16. Dezember 2019
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