Normen
B-VG Art133 Abs6 Z1
StVO 1960 §58 Abs1
StVO 1960 §68 Abs2
StVO 1960 §7 Abs1
StVO 1960 §99 Abs3 lita
VwGG §25a Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019020187.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu EUR 750,-
- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu EUR 400,-- verhängt wurde. 2 Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Revisionsfall zu.
3 Über den Revisionswerber wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis wegen Übertretungen der §§ 58 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 68 Abs. 2 1. Halbsatz StVO jeweils gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO - diese Bestimmung sieht einen Strafrahmen von bis zu EUR 726,-- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen vor - Geldstrafen in der Höhe von EUR 220,--
(Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage 5 Stunden), EUR 70,--
(Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag 8 Stunden) sowie EUR 50,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) verhängt.
4 Die Revision war daher als gemäß § 25a Abs. 4 VwGG absolut unzulässig zurückzuweisen, ohne dass noch auf deren Mängel eingegangen zu werden brauchte (vgl. etwa VwGH 10.10.2018 , Ra 2018/02/0290, mwN).
Wien, am 17. Oktober 2019
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