Normen
B-VG Art133 Abs4
StVO 1960 §20 Abs2
StVO 1960 §99 Abs2e
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019020158.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (LVwG) die Beschwerde des Revisionswerbers gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 10. April 2018, mit dem der Revisionswerber einer Übertretung des § 20 Abs. 2 StVO schuldig erkannt und deshalb gemäß § 99 Abs. 2e StVO mit einer Geldstrafe von EUR 230,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 85 Stunden) bestraft worden war, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und erklärte die Revision dagegen gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.
2 Das LVwG traf Feststellungen zur Geschwindigkeit des vom Revisionswerber gelenkten Fahrzeuges sowie zur Eichung des zur Feststellung der Geschwindigkeitsübertretung herangezogenen Messgerätes. Es erläuterte ausgehend von einem eingeholten Sachverständigengutachten seine Beweiswürdigung, die rechtliche Überlegungen sowie die Strafbemessung.
3 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
4 In ihrer Zulässigkeitsbegründung wird vorgebracht, es stelle sich die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, ob Amtssachverständigengutachten auf aktenwidrigen Feststellungen basieren dürften; ebenso, ob Amtssachverständigengutachten mit aktenwidrigem Inhalt Erkenntnissen der LVwG zugrunde gelegt werden dürften. Es liege eine Aktenwidrigkeit des Gutachtens vor, weil sich die mit einem roten Pfeil eingezeichnete Kamera laut Messprotokoll an einem anderen Ort befunden habe. Der Gutachter halte zudem fest, dass die verwendete Stativhöhe immer so gewählt werde, dass die Kamera gerade oberhalb des Sichthindernisses liege, hiefür gebe es keine objektiven Beweisergebnisse. Auch habe keine Nachmessung der Markierungspunkte auf der Überholspur stattgefunden, es habe keine gültige Messstelle vorgelegen, weshalb eine höhere Messtoleranz habe abgezogen werden müssen. Das LVwG habe nicht von einem ordnungsgemäß kalibrierten Messergebnis ausgehen dürfen. Es gebe keine Beweisergebnisse, dass das VKG-Gerät ordnungsgemäß kalibriert gewesen sei sowie, dass das Messgerät höher als jene Tatkamera positioniert geworden wäre, wie dies dem Messprotokoll vom 13. November 2006 zugrunde gelegen sei. Der Gutachter hätte Feststellungen zur Aufstellung des Messgerätes in der Höhe des Messprotokolls sowie Nachmessungen treffen müssen, sodass mangels entsprechender Feststellungen im Erkenntnis nicht beurteilt werden könne, ob der Tatbestand des § 99 Abs. 2e StVO erfüllt sei.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 8 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine Aktenwidrigkeit nur dann vor, wenn die Entscheidung in ihrer Begründung von Sachverhalten ausgeht, die sich aus dem Akt überhaupt nicht oder nicht in der angenommenen Weise ergeben, wenn also die Feststellung jener tatsächlichen Umstände unrichtig ist, die für den Spruch der Entscheidung ausschlaggebend sind. Für die Geltendmachung einer Aktenwidrigkeit als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist weiters darzulegen, warum das rechtliche Schicksal der Revision von dieser Frage abhängen sollte (siehe u.a. VwGH 9.3.2018, Ra 2017/02/0263).
9 Mit der Behauptung, das LVwG habe nicht von der ordnungsgemäßen Kalibrierung des Messgerätes ausgehen dürfen, weil die Tatkamera nicht - wie im Gutachten ausgeführt - im Bereich des roten Pfeiles angebracht gewesen sei, wird den Anforderungen der Rechtsprechung an die Relevanz der Aktenwidrigkeit nicht entsprochen, und zwar schon deshalb nicht, weil nicht dargelegt wurde, aus welchem Grund der Revisionswerber zu der Annahme gelangt, dass das Messergebnis nicht verwertbar sei, weil in diesem Fall die Tatkamera am gleichen Ort wie die Polizeikamera angebracht gewesen wäre; eine andere Position der Polizeikamera wird in der Zulässigkeitsbegründung gerade nicht vorgebracht. Inwiefern die Nachmessung von geeichten Nachmesspunkten erforderlich gewesen sei, wird ebensowenig ausgeführt. 10 Soweit der Revisionswerber Feststellungen zur Höhe der Polizeikamera und zu den Messpunkten bemängelt, greift er die vom LVwG zur Feststellung der Höhe seiner gemessenen Fahrgeschwindigkeit getätigte Beweiswürdigung an (vgl. VwGH 13.12.2018, Ra 2018/02/0331).
11 Vor dem Hintergrund des Umfangs der Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf die Beweiswürdigung läge eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit einer im Einzelfall erfolgten Beweiswürdigung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer grob fehlerhaften, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte, sodass dadurch die Rechtssicherheit beeinträchtigt wäre. Die Richtigkeit der Beweiswürdigung ist vom Verwaltungsgerichtshof nicht zu überprüfen (siehe VwGH 27.11.2018, Ra 2018/02/0267, mwH). 12 Dass die vom LVwG im vorliegenden Fall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden Weise vorgenommen wurde, vermag der Revisionswerber nicht aufzuzeigen und ist für den Verwaltungsgerichtshof auch nicht erkennbar. Im Übrigen unterlässt es der Revisionswerber auch darzulegen, welche Schlüsse das LVwG aus diesen Feststellungen hätten ziehen müssen, sodass keine Relevanz dieser behaupteten Feststellungsmängel dargelegt wird.
13 Soweit die Zulässigkeitsbegründung der Revision vorbringt, das bereits eingeholte verkehrstechnische Sachverständigengutachten
reiche nicht aus, weil die gutachterlichen Ausführungen technisch falsch seien und der Sachverständige zahlreiche - lediglich pauschal vorgebrachte - Feststellungen unterlassen habe, tritt sie damit dem in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erörterten, in der Folge ergänzten sowie der angefochtenen Entscheidung zu Grunde gelegten Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen (vgl. VwGH 11.2.2019, Ra 2018/02/0339, mwN) und zeigt kein Abweichen des angefochtenen Erkenntnisses von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf. 14 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 11. Oktober 2019
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