VwGH Ra 2019/01/0414

VwGHRa 2019/01/041412.12.2019

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Fasching als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kienesberger, über die Revision der K K in L, vertreten durch Mag. Susanne Singer, Rechtsanwältin in 4600 Wels, Ringstraße 9, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. September 2019, Zl. W244 2216984-1/11E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019010414.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem (ausgehend vom geltend gemachten Revisionspunkt) allein bekämpften Spruchpunkt A.I. des angefochtenen Erkenntnisses wurde in der Sache der Antrag der Revisionswerberin, einer Staatsangehörigen Afghanistans, auf Zuerkennung des Status als Asylberechtigte gemäß § 3 AsylG 2005 abgewiesen.

2 Dagegen wurde der Revisionswerberin gemäß § 8 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (A.II.) und ihr eine entsprechende Aufenthaltsberechtigung erteilt (A.III.) 3 Soweit vorliegend relevant, begründete das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Abweisung damit, der Revisionswerberin drohe bei einer Rückkehr nach Afghanistan keine Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit, da die Verfolger als Privatpersonen nicht in der Lage wären, die Revisionswerberin aufzuspüren. Diese Annahme gründet sich auf entsprechende beweiswürdigende Überlegungen.

4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 8 Die Revision macht zu ihrer Zulässigkeit im Wesentlichen geltend, die zur Annahme des BVwG, die Verfolger wären nicht in der Lage, die Revisionswerberin aufzufinden, führende Beweiswürdigung sei nicht ausreichend begründet. Es fehle eine umfassende Begründung, weshalb es den Verfolgern nicht möglich sein solle, die Revisionswerberin in Afghanistan aufzufinden. Dabei verweist die Revision auf "gängige" näher bezeichnete Länderberichte, nach denen es notorisch wäre, dass es in Afghanistan trotz des fehlenden Meldesystems möglich sei, Personen ausfindig zu machen.

9 Entfernt sich die revisionswerbende Partei bei der Zulässigkeitsbegründung vom festgestellten Sachverhalt, kann schon deshalb keine fallbezogene Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegen (vgl. etwa VwGH 26.9.2019, Ra 2018/10/0027, mwN). Dies trifft für den vorliegenden Hinweis auf näher bezeichnete Länderberichte zu, da dem angefochtenen Erkenntnis umfangreiche Länderfeststellungen zu entnehmen sind, auf welche die Revision nicht eingeht (vgl. zur Bedeutung der Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat als Grundlage für die Beurteilung des Vorbringens von Asylwerbern aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 25.9.2019, Ra 2018/19/0606, mwN).

10 Im Übrigen ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach dieser als Rechtsinstanz tätig und im Allgemeinen nicht zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Einzelfall berufen ist. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. für viele VwGH 4.10.2019, Ra 2019/14/0467, mwN).

11 Eine solche Unvertretbarkeit der Beweiswürdigung wird in der Revision nicht dargelegt, da sich die Revision - wie oben dargelegt - vom festgestellten Sachverhalt entfernt. 12 Die Revision behauptet weiter zu ihrer Zulässigkeit, es liege entgegen der Ansicht des BVwG die Zugehörigkeit (der Revisionswerberin) zu einer sozialen Gruppe vor. Zu diesem Vorbringen ist darauf hinzuweisen, dass die Beurteilung des Vorliegens einer sozialen Gruppe mangels Feststellung einer systematischen Verfolgung nicht relevant ist (vgl. etwa VwGH 23.1.2019, Ra 2018/01/0442, mwN).

13 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 12. Dezember 2019

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