European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:FR2019010017.F00
Spruch:
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von EUR 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) hat über die bei ihm am 15. November 2017 eingelangte Beschwerde des Antragstellers mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 15. Juli 2019, GZ W182 2176523- 1/8Z, entschieden und dem Verwaltungsgerichtshof eine Kopie des diesbezüglichen Verhandlungsprotokolls vorgelegt.
2 Die Entscheidung, auf deren Erlassung der vorliegende Fristsetzungsantrag gerichtet ist, wurde somit im Wege der mündlichen Verkündung rechtswirksam erlassen (vgl. etwa VwGH 8.10.2018, Fr 2018/01/0020). Damit hat das Verwaltungsgericht die Erlassung des bislang versäumten Erkenntnisses nachgeholt. 3 Das Verfahren über den am 18. Juni 2019 beim BVwG eingebrachten Fristsetzungsantrag vom 17. Juni 2019 war daher gemäß § 38 Abs. 4 letzter Satz VwGG einzustellen.
4 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit § 1 Z 1 lit. a letzter Satz der VwGH-Aufwandersatzverordnung 20
14.
Wien, am 25. Juli 2019
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