VwGH Ra 2018/19/0704

VwGHRa 2018/19/070423.1.2019

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens sowie den Hofrat Dr. Pürgy und die Hofrätin Dr.in Lachmayer als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Strasser, in der Revisionssache des H K, vertreten durch Mag. Dr. Ralf Heinrich Höfler, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Untere Viaduktgasse 6/6, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. November 2018, W259 2181565-1/17E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

AsylG 2005 §11;
AsylG 2005 §3;
AsylG 2005 §8;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018190704.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der im Iran geborene und aufgewachsene Revisionswerber, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte am 1. Dezember 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Als Fluchtgrund brachte er vor, er befürchte entweder nach Syrien in den Krieg geschickt oder nach Afghanistan abgeschoben zu werden.

2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies diesen Antrag mit Bescheid vom 15. Dezember 2017 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung des Revisionswerbers nach Afghanistan zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.

3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.

4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5 Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

7 Zur Zulässigkeit bringt die Revision vor, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung die Feststellung unterlassen habe, wonach der Revisionswerber in Afghanistan über keine familiären und sozialen Anknüpfungspunkte verfüge. Zudem drohe ihm - zusammengefasst - bei einer Rückkehr, insbesondere nach Kabul, die reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK.

8 Der Revision gelingt es mit diesem Vorbringen nicht, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen. Das Bundesverwaltungsgericht ist bei der Prüfung der innerstaatlichen Fluchtalternative (IFA) - die es in Mazar-e Sharif und nicht in Kabul annahm - erkennbar davon ausgegangen, dass der Revisionswerber keine familiären und sozialen Anknüpfungspunkte in seinem Heimatstaat hat. Entgegen den Ausführungen in der Revision berücksichtigte das Verwaltungsgericht auch die persönliche Situation des Revisionswerbers bei seiner Rückkehr nach Afghanistan sowie die allgemeinen Gegebenheiten und die zu erwartende Lage in dem als innerstaatliche Flucht- und Schutzalternative angenommenen Gebiet. Die Revision tritt der angenommenen IFA in Mazar-e Sharif nicht konkret entgegen.

9 Im Übrigen weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass der bloße Verweis in den Revisionsgründen auf die Zulässigkeitsgründe keine gesetzmäßige Ausführung der Revision darstellt.

10 Die Revision eignet sich sohin wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zu ihrer Behandlung. Sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 23. Jänner 2019

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