VwGH Ra 2018/18/0495

VwGHRa 2018/18/049519.3.2019

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie den Hofrat Mag. Nedwed und die Hofrätin MMag. Ginthör als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wuketich, über die Revision

1. A A, 2. A Z, 3. Ab A, 4. K A, 5. I A, vertreten durch Dr. Benno Wageneder, Rechtsanwalt in 4910 Ried/Innkreis, Promenade 3, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. August 2018, Zlen. G305 2187835-1/9E, G305 2187842-1/9E, G305 2187830-1/9E, G305 2187851-1/9E und G305 2187846-1/9E, betreffend Asylangelegenheiten (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §26 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018180495.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Die revisionswerbenden Parteien, alle Angehörige einer Familie aus dem Irak, stellten am 23. Juli 2015 Anträge auf internationalen Schutz, die das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheiden jeweils vom 19. Januar 2018 abwies. Den revisionswerbenden Parteien wurden auch keine Aufenthaltstitel nach § 57 Asylgesetz 2005 erteilt, gegen sie wurden Rückkehrentscheidungen erlassen, es wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Irak zulässig sei, und es wurde jeweils eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

2 Die gegen diese Bescheide erhobene gemeinsame Beschwerde der revisionswerbenden Parteien wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis, den revisionswerbenden Parteien zugestellt am 6. August 2018, als unbegründet ab und erklärte die Revision für nicht zulässig.

3 Mit einem am 21. Februar 2019 beim BVwG eingebrachten Schriftsatz beantragten die revisionswerbenden Parteien die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist und erhoben gleichzeitig eine außerordentliche Revision.

4 Das BVwG wies den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Beschluss vom 27. Februar 2019 ab; die außerordentliche Revision wurde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

Die Revision ist nicht zulässig:

5 Es ist unstrittig, dass die revisionswerbenden Parteien die sechswöchige Revisionsfrist (§ 26 Abs. 1 VwGG) versäumt haben. Ihrem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde auch nicht stattgegeben.

6 Ausgehend davon war die vorliegende Revision wegen Versäumung der Einbringungsfrist gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 19. März 2019

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