European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018140418.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 26. Juni 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. 2 Mit Bescheid vom 5. Oktober 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf internationalen Schutz als unbegründet ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.
3 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer Verhandlung als unbegründet ab. Die Revision erklärte es nach Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.
4 Die vorliegende außerordentliche Revision macht zu ihrer Zulässigkeit im Wesentlichen geltend, dass sich das Bundesverwaltungsgericht nicht ausreichend mit den Afghanistan betreffenden aktuellen UNHCR-Richtlinien auseinandergesetzt und sein Verfahren dadurch mit einem Verfahrensmangel belastet habe. Die herangezogenen Länderberichte seien veraltet und lediglich allgemein gehalten. Einige vom Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung des Bestehens einer innerstaatlichen Fluchtalternative aufgestellten Behauptungen würden sich nicht mit den getroffenen Feststellungen decken und seien daher aktenwidrig. Zudem habe sich das Bundesverwaltungsgericht nicht ausreichend mit dem Beschwerdevorbringen befasst.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 8 Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das Bundesverwaltungsgericht seinem Erkenntnis die zum Entscheidungszeitpunkt aktuellen Länderberichte zugrunde zu legen hat. Eine Verletzung dieser Vorgabe stellt einen Verfahrensmangel dar. Es reicht jedoch nicht aus, die Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zu behaupten, ohne die Relevanz der genannten Verfahrensmängel in konkreter Weise darzulegen (vgl. VwGH 31.1.2019, Ra 2018/14/0252, mwN). Der Revision gelingt es nicht, die Relevanz des Verfahrensmangels darzutun. Die in der Revision wiedergegebenen Auszüge aus den aktuellen UNHCR-Richtlinien zeigen fallbezogen weder auf, dass in der Stadt Mazar-e Sharif eine Situation vorläge, die eine Verletzung der nach Art. 3 EMRK garantierten Rechte des Revisionswerbers darstellen würde, noch dass ihm eine Ansiedelung in dieser Stadt nicht zumutbar wäre (vgl. zu Mazar-e Sharif bereits VwGH 14.3.2019, Ra 2019/18/0079, mwN).
9 Die Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach der junge und arbeitsfähige Revisionswerber, der über jahrelange Schulbildung und mehrjährige Berufserfahrung verfüge, auch ohne soziale Anknüpfungspunkte in der Stadt Mazar-e Sharif eine innerstaatliche Fluchtalternative vorfinde, deren Inanspruchnahme ihm auch zumutbar sei, begegnet vor diesem Hintergrund keinen Bedenken.
10 Soweit sich der Revisionswerber auf eine dem Bundesverwaltungsgericht unterlaufene Aktenwidrigkeit bezieht, ist er darauf hinzuweisen, dass eine solche nur dann vorläge, wenn der Akteninhalt unrichtig wiedergegeben worden wäre bzw. wenn sich das Verwaltungsgericht bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts mit dem Akteninhalt hinsichtlich der dort festgehaltenen Tatsachen in Widerspruch gesetzt hätte (vgl. VwGH 24.10.2018, Ra 2018/14/0017, mwN). Der Revision, die der Sache nach mit ihrem Vorbringen zur Aktenwidrigkeit vielmehr einen Begründungsmangel rügt, gelingt es nicht, Derartiges aufzuzeigen.
11 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 27. Mai 2019
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