Normen
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018140315.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 23. November 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Begründend brachte er vor, er habe christliche Bücher verteilt und sei deshalb von den Dorfbewohnern mit dem Tod bedroht bzw. von der Familie seiner Ehefrau verfolgt worden.
2 Mit Bescheid vom 10. November 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers zur Gänze ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die dagegen erhobene Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, dem Revisionswerber drohe auf Grund des Verteilens von christlichen Büchern asylrelevante Verfolgung. Das BVwG habe dem Revisionswerber daher in Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Unrecht nicht internationalen Schutz zuerkannt. Dem Revisionswerber drohe auch auf Grund seines Aufenthalts in einem westlichen Staat im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan wegen einer unterstellten "Verwestlichung" eine ernste Gefährdung seines Lebens. Für die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative bleibe das BVwG eine Begründung schuldig. Auch habe das BVwG in diesem Zusammenhang aktuelle Länderinformationen zur Sicherheitslage in Kabul nicht berücksichtigt. Die vom BVwG herangezogenen Länderberichte stammten über weite Strecken aus den Jahren 2016 und 2017 und nur vereinzelt aus dem Jahr 2018 und seien daher nicht aktuell.
8 Insoweit sich die Revision gegen die rechtliche Beurteilung in Bezug auf das Fluchtvorbringen des Revisionswerbers wendet, ist ihr entgegenzuhalten, dass das BVwG dieses Vorbringen als nicht glaubhaft beurteilt hat. Die Revision, die sich insoweit nicht gegen die Beweiswürdigung wendet, entfernt sich daher mit ihrem Vorbringen, dem Revisionswerber drohe auf Grund des Verteilens von christlichen Büchern asylrelevante Verfolgung, vom festgestellten Sachverhalt. Schon deshalb wird mit diesem Vorbringen keine fallbezogene Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt (vgl. VwGH 31.1.2019, Ra 2018/14/0220, mwN).
9 Insoweit die Revision eine asylrelevante Gefährdung des Revisionswerbers wegen einer unterstellten "Verwestlichung" behauptet, wird nicht dargetan, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat (vgl. VwGH 17.12.2018, Ra 2018/14/0070, mwN).
10 Dass die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative im angefochtenen Erkenntnis ohne Begründung erfolgt sei, ist entgegen dem Revisionsvorbringen nicht zutreffend. Insoweit sich die Revision konkret gegen die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Kabul wendet, übersieht sie, dass das BVwG darüber hinaus auch eine innerstaatliche Fluchtalternative in Herat und Mazar-e Sharif angenommen hat, wogegen die Revision nichts vorbringt (vgl. VwGH 27.11.2018, Ra 2018/14/0187).
11 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haben die Asylbehörden bei den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat als Grundlage für die Beurteilung des Vorbringens von Asylwerbern die zur Verfügung stehenden Informationsmöglichkeiten und insbesondere Berichte der mit Flüchtlingsfragen befassten Organisationen in die Entscheidung einzubeziehen. Das gilt ebenso für von einem Verwaltungsgericht geführte Asylverfahren. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat daher seinem Erkenntnis die zum Entscheidungszeitpunkt aktuellen Länderberichte zugrunde zu legen. Es reicht aber nicht aus, die Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zu behaupten, ohne die Relevanz der behaupteten Verfahrensmängel aufzuzeigen (vgl. VwGH 27.11.2018, Ra 2018/14/0187, mwN).
12 Die Revision zeigt mit ihrem bloß allgemein gehaltenen Vorbringen, die vom BVwG herangezogenen Länderberichte seien zum Zeitpunkt der Entscheidung bereits überholt gewesen und das BVwG habe dabei die zunehmenden gezielten Angriffe auf die Zivilbevölkerung im Allgemeinen und Schiiten bzw. Hazara im Besonderen ignoriert, die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht auf.
13 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 28. März 2019
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