VwGH Ra 2018/10/0199

VwGHRa 2018/10/019926.9.2019

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Bleiweiss, über die Revision der A A in H, vertreten durch Mag. Martin Wakolbinger, Rechtsanwalt in 4470 Enns, Linzer Straße 1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichte s Oberösterreich vom 8. Oktober 2018, Zl. LVwG-350576/7/KLi/JW, betreffend Mindestsicherung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Linz-Land), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4
MSG OÖ 2011 §8
VwGG §34 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018100199.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Revisionswerberin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 8. Oktober 2018 wurde - im Beschwerdeverfahren - der Antrag der Revisionswerberin auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung für den Zeitraum 18. Mai 2016 bis 30. Juni 2016 abgewiesen. Weiters wurde ausgesprochen, dass die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei. 2 Das Verwaltungsgericht ging - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - davon aus, dass der Revisionswerberin am 7. Juni 2016 eine Abfertigung im Betrag von EUR 1.292,37 ausbezahlt worden sei. Diese Abfertigung sei im Bedarfsmonat Juni 2016 als Einkommen anzurechnen, sodass infolge Überschreitung des Mindeststandards für diesen Monat keine Mindestsicherung zuzusprechen sei.

3 Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 6 Die Revisionswerberin macht in der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden außerordentlichen Revision geltend, es liege eine grundsätzliche Rechtsfrage vor, welche bislang in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch nicht beantwortet worden sei. Dies ergebe sich bereits aus dem angefochtenen Erkenntnis, zumal die Abweisung der Beschwerde mit der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, nicht jedoch des Verwaltungsgerichtshofes begründet werde. Die vom Verwaltungsgericht angeführte Rechtsprechung (des Obersten Gerichtshofes) beziehe sich ausschließlich auf die "Abfertigung alt" und sei für die Auszahlung einer "Abfertigung neu" nicht einschlägig. Diesbezüglich fehle jegliche oberstgerichtliche Entscheidung "zur Frage der Qualifikation als Einkommen oder Vermögen".

7 Dem ist zu erwidern, dass der Verwaltungsgerichtshof in einem Fall der Gewährung von Sozialhilfe - unter Verweis auf Pfeil, Österreichisches Sozialhilferecht, 1989, S. 402 ff - bereits darauf hingewiesen hat, dass der Einsatz eigener Mittel (nämlich des Einkommens und des verwertbaren Vermögens) unabhängig davon vorzunehmen ist, von wem und aus welchem Rechtsgrund bzw. Titel der Hilfesuchende dieses Einkommen und/oder Vermögen erhält bzw. erhalten hat. Der wesentliche Unterschied zwischen diesen beiden Arten eigener Mittel besteht unter dem zu behandelnden Gesichtspunkt lediglich darin, dass es sich beim Einkommen um laufende, aber nicht unbedingt regelmäßige Einnahmen in Geld handelt, beim Vermögen hingegen um (im jeweiligen Zeitraum) bereits vorhandene Werte, mögen sie auch aus dem Überschuss nicht verbrauchten Einkommens entstanden sein (vgl. VwGH 30.9.1994, 93/08/0001, sowie darauf Bezug nehmend das auch in der Revision genannte Erkenntnis VwGH 28.2.2018, Ra 2016/10/0055).

8 Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin fehlt es insoweit daher weder an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch ist das Verwaltungsgericht mit seiner Beurteilung, der im Juni 2016 zugeflossene Abfertigungsbetrag sei in diesem Bedarfsmonat bei der Gewährung von Mindestsicherung als Einkommen zu berücksichtigen, von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen.

9 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

10 Von der Durchführung der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 26. September 2019

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