VwGH Ra 2018/10/0074

VwGHRa 2018/10/007426.9.2019

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler und die Hofräte Dr. Lukasser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching sowie die Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Bleiweiss, über die Revision des B W in R, vertreten durch Dr. Claudia Maria Schoßleitner, Rechtsanwältin in 4910 Ried im Innkreis, Molkereistraße 4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 3. April 2018, Zl. LVwG-350466/2/GS/CG, betreffend Mindestsicherung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis),

Normen

MSG OÖ 2011 §14 Abs1
MSG OÖ 2011 §2 Abs1
MSG OÖ 2011 §2 Abs2
MSV OÖ 2011 §2
SHV OÖ 1998 §2
VwGG §42 Abs2 Z1
VwRallg

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018100074.L00

 

Spruch:

I. zu Recht erkannt:

Das angefochtene Erkenntnis wird, soweit damit die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

II. den Beschluss gefasst:

Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 9. Jänner 2018 wurden (u.a.) Anträge des Revisionswerbers auf Gewährung einer Beihilfe in der Höhe von EUR 250,-- zur Abdeckung einer Kaution hinsichtlich des mitvermieteten Inventars inklusive Küche (Spruchpunkt II.), auf Gewährung des "Beschäftigungs-Einstiegsbonus" (Spruchpunkt III.) sowie auf Gewährung eines (zusätzlichen) Betrages von (insgesamt) EUR 150,-- für "Ansparungen" für die Anmietung einer Wohnung (Spruchpunkte IV. und V.) abgewiesen.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 3. April 2018 wurde eine dagegen vom Revisionswerber erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Weiters wurde gemäß § 25a VwGG ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.

3 Begründend führte das Verwaltungsgericht nach Darstellung des Verfahrensganges und Wiedergabe von Rechtsvorschriften zur Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides im Wesentlichen aus, gemäß § 6 Oö. Mindestsicherungsgese tz (Oö. BMSG) werde beim Lebensunterhalt (Abs. 2) und Wohnbedarf (Abs. 3) jeweils auf regelmäßig wiederkehrende Bedürfnisse bzw. den Aufwand abgestellt. Eine einmalig bei Einzug in die Wohnung zu leistende Kaution, die im Regelfall bei Auszug wieder rückerstattet werde, sei davon unzweifelhaft nicht umfasst. Kosten für eine Kaution könnten somit weder dem Bereich Lebensunterhalt noch dem Wohnbedarf im Sinne der gesetzlichen Definition des § 6 Oö. BMSG zugeordnet werden.

4 Für die in § 2 Oö. Mindestsicherungsverordnung (Oö. BMSV) aufgelisteten weiteren Leistungen bilde § 14 Abs. 1 Oö. BMSG die Rechtsgrundlage. Diese Bestimmung sei überschrieben mit anderen Leistungen im Rahmen der Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs. Die Systematik der Vorschrift ergebe, dass auch andere Leistungen nur im Zusammenhang mit der Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs gewährt würden. Der Regelungstechnik des § 2 Oö. BMSV sei zu entnehmen, dass in den Punkten 1. bis 6. ausschließlich Beihilfen aufgezählt seien, die Fälle beträfen, in denen Geldleistungen ohne Rückerstattung zu leisten seien. Bei einer Kaution handle es sich um eine Sicherheitsleistung, die dem Vermieter als Ausfallsrücklage für alle zukünftigen Forderungen, die in einem Zusammenhang mit dem Mietverhältnis stünden, diene. Bei Beendigung des Mietverhältnisses sei die Kaution dem Mieter zurückzuzahlen, sofern keine Einbehaltungsgründe (Beschädigungen in der Wohnung, ungewöhnliche Abnützung) gesetzt worden seien.

5 Bei sämtlichen in § 2 Oö. BMSV angeführten Leistungen handle es sich um keine Sicherheitsleistungen, sondern um grundsätzlich nicht rückerstattungsfähige Zahlungen. Ausgehend von dieser Regelungssystematik bringe der Landesgesetzgeber zum Ausdruck, dass grundsätzlich erstattungsfähige Leistungen - wie eine Kaution - jedenfalls keine weiteren Leistungen im Sinne des § 2 Oö. BMSV darstellten.

6 Zur Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, der Revisionswerber erhalte unstrittig seit 9. Oktober 2017 im Rahmen einer Schulungsmaßnahme des Arbeitsmarktservice Notstandshilfe, eine Beihilfe "Deckung Lebensunterhalt" und pauschalierte Kursnebenkosten. Die Notstandshilfe werde als Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung gewährt. Da somit eine Versicherungsleistung und kein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit vorliege, seien die Tatbestandsvoraussetzungen für die Gewährung des Beschäftigungs-Einstiegsbonus nach § 18a Oö. BMSG nicht gegeben.

7 Die Revision gegen dieses Erkenntnis ließ das Verwaltungsgericht im Wesentlichen mit einem Verweis auf den Wortlaut des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zu.

8 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

9 Das Verwaltungsgericht legte die Verfahrensakten vor. 10 Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

11 Das Oberösterreichische Mindestsicherungsgesetz, LGBl. Nr. 74/2011 in der Fassung LGBl. Nr. 52/2017 (Oö. BMSG), lautet auszugsweise:

"§ 2

Grundsätze für die Leistung bedarfsorientierter

Mindestsicherung

(1) Bei der Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung ist auf die besonderen Umstände des Einzelfalls Bedacht zu nehmen. Dazu gehören insbesondere Eigenart und Ursache der drohenden, bestehenden oder noch nicht dauerhaft überwundenen sozialen Notlage, weiters der körperliche, geistige und psychische Zustand der hilfebedürftigen Person sowie deren Fähigkeiten, Beeinträchtigungen und das Ausmaß ihrer sozialen Integration. (Individualitätsprinzip)

(2) Bedarfsorientierte Mindestsicherung hat rechtzeitig einzusetzen. (Rechtzeitigkeitsprinzip)

...

§ 6

Soziale Notlage

(1) Eine soziale Notlage liegt bei Personen vor,

1. die ihren eigenen Lebensunterhalt und Wohnbedarf oder

...

nicht decken oder im Zusammenhang damit den erforderlichen Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung nicht gewährleisten können.

(2) Der Lebensunterhalt im Sinn des Abs. 1 umfasst den Aufwand für die regelmäßig wiederkehrenden Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Beheizung und Strom sowie andere persönliche Bedürfnisse, wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe.

(3) Der Wohnbedarf nach Abs. 1 umfasst den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und Abgaben.

...

§ 13

Monatliche Leistungen im Rahmen der Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs

(1) Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs erfolgt durch laufende monatliche Geldleistungen (Mindeststandards), soweit keine Hilfe in Form von Sachleistungen in Betracht kommt und auch keine Bedarfsdeckung durch die Inanspruchnahme von Hilfe zur Arbeit besteht.

...

§ 14

Andere Leistungen im Rahmen der Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs

(1) Die Zuerkennung von laufenden monatlichen Leistungen gemäß § 13 schließt andere Leistungen bedarfsorientierter Mindestsicherung im Einzelfall nicht aus. Die Landesregierung hat durch Verordnung näher zu bestimmen, welche Leistungen in welchem Ausmaß in einem solchen Fall erbracht werden können. Darüber hinaus können durch Verordnung betragsmäßige Obergrenzen festgelegt werden, die in einem Haushalt innerhalb eines Jahres nicht überschritten werden dürfen.

(2) Leistungen nach Abs. 1 können nicht gewährt werden, wenn dadurch das Leistungsniveau der Netto-Ausgleichszulage nach den pensionsversicherungsrechtlichen Bestimmungen innerhalb eines Jahres überschritten würde.

...

§ 18a

Beschäftigungs-Einstiegsbonus

(1) Hat eine Person, die ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielt, vor Aufnahme der Erwerbstätigkeit zumindest sechs Monate durchgehend Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung nach § 13 oder nach der Anlage bezogen, ist ihr ein Beschäftigungs-Einstiegsbonus im Ausmaß von höchstens einem Drittel des monatlichen Nettoeinkommens zu gewähren.

..."

12 Die Oberösterreichische Mindestsicherungsverordnung, LGBl. Nr. 75/2011 in der Fassung LGBl. Nr. 89/2016 (Oö. BMSV),

lautet auszugsweise:

"§ 2

Weitere Leistungen

Weitere Leistungen gemäß § 14 Abs. 1 Oö. BMSG sind

insbesondere:

1. Beihilfen zu den vertretbaren Kosten einer notwendigen Übersiedlung bis zur tatsächlichen Höhe;

2. Beihilfen zur Adaptierung der Unterkunft, zur Herstellung von Installationen und zur Bezahlung von Anschlussgebühren, soweit diese Maßnahmen unabweisbar sind, und zwar bis zur tatsächlichen Höhe, jedoch höchstens bis zu 2.402 Euro;

3. Beihilfen zur Anschaffung oder Instandhaltung des insgesamt erforderlichen Hausrats, wie Öfen, sonstige Heizgeräte, große Haushaltsgeräte wie Boiler, Herd, Kühlschrank und Waschmaschine sowie Mobiliar bis zur tatsächlichen Höhe, jedoch bis höchstens 2.402 Euro; anstelle von Beihilfen können nach Maßgabe des § 15 Abs. 3 Oö. BMSG Gutscheine gegeben oder kann Hausrat beigestellt werden;

4. Beihilfen zur Anschaffung der aus gesundheitlichen Gründen erforderlichen Bekleidung bis zum Betrag von jährlich 436 Euro;

5. Beihilfen für fallweise Fahrten mit dem billigsten in Betracht kommenden Beförderungsmittel über vertretbare Entfernungen zum Zweck eines begründeten Besuchs naher Angehöriger oder bei Todesfällen solcher Personen bis zur tatsächlichen Höhe der Kosten;

6. Beihilfen zur Beschaffung von Schwangerenbekleidung, eines Kinderwagens, von Säuglingswäsche sowie eines Kinderbetts im erforderlichen Ausmaß, jedoch insgesamt höchstens bis zum Betrag von 436 Euro. Anstelle von Beihilfen können nach Maßgabe des § 15 Abs. 3 Oö. BMSG auch Gutscheine gegeben oder Gegenstände beigestellt werden."

13 Zu I.:

14 Die Revision macht in ihrer Zulässigkeitsbegründung mit Blick auf die Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (u.a.) geltend, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes "zur Frage, inwieweit auch Beihilfen zur Kautionsleistung" als weitere Leistungen im Sinne des § 2 Oö. BMSV anzusehen seien.

15 Die Revision erweist sich insoweit als zulässig und begründet:

16 Nach § 14 Abs. 1 Oö. BMSG schließt die Zuerkennung von laufenden monatlichen Leistungen gemäß § 13 leg. cit. andere Leistungen bedarfsorientierter Mindestsicherung im Einzelfall nicht aus. Die Landesregierung hat durch Verordnung näher zu bestimmen, welche Leistungen in welchem Ausmaß in einem solchen Fall erbracht werden können.

17 Die Materialien (Blg. 434/2011 zu den Wortprotokollen des Oö. Landtags, 27. GP, S. 44 f) führen dazu auszugsweise Folgendes aus:

18 "Zu § 14:

Da entgegen der ursprünglichen Konzeption dieses Entwurfs, bei der hinsichtlich der Leistungshöhe und der Auszahlungsmodalitäten eine Angleichung an das Ausgleichszulagenrecht geplant war, in einer Einigung des Finanz- und Sozialressorts, des Österreichischen Städtebundes, Landesgruppe Oberösterreich, und des Oberösterreichischen Gemeindebundes einer zwölfmaligen Auszahlung der Vorzug gegeben wurde, ist weiterhin die Zurverfügungstellung anderer Leistungen im Rahmen der Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs (vgl. § 2 Oö. Sozialhilfeverordnung 1998 bzw. allfällige Leistungen bei überdurchschnittlich hohen Kosten für den Wohnbedarf) unerlässlich. In diesem Sinn trägt Abs. 1 in Anlehnung an § 16 Oö. Sozialhilfegesetz 1998 dem Verordnungsgeber eine Konkretisierung dieser Annex-Leistungen auf. Dabei kann auch eine Obergrenze eingezogen werden, die sich z.B. an der bisherigen Leistungserbringung orientieren kann.

..."

19 Der Verordnungsgeber hat die im Grunde des § 14 Abs. 1 Oö. BMSG im Einzelfall zu gewährenden weiteren Leistungen - wie bereits in § 2 der in den Materialien erwähnten Oö. Sozialhilfeverordnung 1998 - dahin konkretisiert, dass weitere Leistungen gemäß § 14 Abs. 1 Oö. BMSG "insbesondere" die in den Ziffern 1 bis 6 genannten Beihilfen seien. Damit wurden weitere Leistungen bloß beispielsweise aufgezählt (vgl. die zu § 2 Oö. Sozialhilfeverordnung 1998 ergangenen hg. Erkenntnisse VwGH 29.2.2012, 2011/10/0101, VwSlg. 18356 A; 14.3.2008, 2003/10/0270). Bei diesen Leistungen handelt es sich nicht in erster Linie um Leistungen für "atypische Fälle", sondern um solche, die eben nicht regelmäßig anfallen, wie dies etwa ganz deutlich bei den angeführten Übersiedlungskosten, Kosten für Wohnungsadaptierungen oder Mobiliar zum Ausdruck kommt (vgl. nochmals die - insoweit übertragbaren - Erkenntnisse 2011/10/0101 und 2003/10/0270).

20 Im vorliegenden Fall hat der Revisionswerber nicht eine

Beihilfe zur Anschaffung des in § 2 Z 3 Oö. BMSV ausdrücklich genannten "insgesamt erforderlichen Hausrats" begehrt, sondern eine Beihilfe zur Abdeckung der - da das Inventar inklusive Küche mitvermietet wurde - vom Vermieter insofern verlangten Sicherstellung. Schon mit Blick darauf, dass der Verordnungsgeber ausdrücklich Beihilfen (sogar) zur Anschaffung des erforderlichen Hausrats vorsieht, ist - auch unter Bedachtnahme auf die in § 2 Abs. 1 und 2 Oö. BMSG formulierten Grundsätze - nicht zu erkennen, dass im Falle der Bereitstellung dieses Hausrats durch den Vermieter eine diesbezüglich abverlangte Kaution - immer unter der Voraussetzung, dass diese zur Abdeckung des Wohnbedarfs mangels (kostengünstigerer) Alternativen unerlässlich ist - grundsätzlich nicht als eine im Einzelfall erforderliche weitere Leistung nach § 14 Abs. 1 Oö. BMSG iVm § 2 Oö. BMSV anzusehen ist. 21 Das vom Verwaltungsgericht ins Treffen geführte Argument, bei sämtlichen in § 2 Oö. BMSV angeführten Leistungen handle es sich "um grundsätzlich nicht rückerstattungsfähige Zahlungen", überzeugt demgegenüber nicht. Auch unter dem Gesichtspunkt eines allfälligen Kostenersatzes des Leistungsempfängers ist nicht zu erkennen, dass das aus der Rückerstattung einer Sicherstellung allenfalls gebildete Vermögen anders zu behandeln wäre als jenes, das aus einer Verwertung von (etwa unter Inanspruchnahme einer Beihilfe nach § 2 Z 3 Oö. BMSV angeschafftem) Hausrat gebildet wird.

22 Das angefochtene Erkenntnis war daher, soweit damit die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides abgewiesen wurde, gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

23 Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.

24 Zu II.:

25 Die Revision macht in ihrer Zulässigkeitsbegründung im Hinblick auf die Abweisung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. bis V. des angefochtenen Bescheides lediglich geltend, es gebe keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, was "unter dem Begriff des 'Einkommens aus einer Erwerbstätigkeit' in § 18a Oö. BMSG genau zu verstehen" sei. 26 Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, muss sich aus dieser gesonderten Darstellung ergeben. Der Verwaltungsgerichtshof überprüft die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG sohin (nur) im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (vgl. VwGH 25.4.2019, Ra 2019/09/0055, mwN). 27 Mit der oben wiedergegebenen Zulässigkeitsbegründung wird nicht konkret dargelegt, welche im Revisionsfall relevante Rechtsfrage zu lösen wäre. Es genügt nicht, wenn die Revision im Rahmen der Darstellung der Gründe nach § 28 Abs. 3 VwGG ohne konkrete Bezugnahme auf den Revisionsfall die Zulässigkeit nur unter Gebrauch allgemeiner Ausführungen behauptet (vgl. VwGH 27.9.2018, Ro 2017/10/0028, mwN). Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass für den hier vorliegenden Fall - der Revisionswerber bezog unstrittig insofern lediglich Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit einer Qualifizierungs- bzw. Schulungsmaßnahme - die Relevanz von Abgrenzungsfragen im Hinblick auf die in § 18a Abs. 1 Oö. BMSG verwendeten Begriffe nicht erkennbar ist.

28 Die Revision war daher, soweit sie sich nicht gegen die Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides richtet, gemäß § 34 Abs. 1 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.

Wien, am 26. September 2019

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte