Normen
BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 §25 Abs5
BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 §25 Abs8
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018060319.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde der Beschwerde der mitbeteiligten Partei gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft S. vom 4. Juni 2018, mit welchem der revisionswerbenden Partei die Baubewilligung für die bei Ausführung des näher bezeichneten Bauvorhabens eingetretenen Änderungen in Bezug auf die Situierung der unterirdischen Außenmauern erteilt worden war, Folge gegeben, der genannte Bescheid aufgehoben und das betreffende Bauansuchen vom 29. Juli 2016 abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
5 In der Zulässigkeitsbegründung der Revision führt die revisionswerbende Partei aus, dem Salzburger Bebauungsgrundlagengesetz - BGG ließen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass eine Unterschreitung des Mindestabstandes von zwei Metern für unterirdische Bauten nur dann möglich sei, wenn überhaupt keine andere Möglichkeit für die Bebauung bestehe. Es fehle an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Rechtsfrage, ob die Bestimmung des § 25 Abs. 8 BGG analog auch auf unterirdische Bauten anzuwenden sei.
Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage dargelegt, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
6 Dazu ist zunächst festzuhalten, dass dann, wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig ist, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegt, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (vgl. etwa VwGH 7.9.2017, Ra 2017/06/0146, mwN).
7 Dies ist hier der Fall: Sowohl der Wortlaut des § 25 Abs. 5 BGG - wonach eine Unterschreitung des Mindestabstandes für unterirdische Bauten nur dann bewilligt werden kann, "wenn der Bau infolge einer schon bestehenden Bebauung oder wegen der Oberflächengestaltung oder Grundbeschaffenheit des Bauplatzes nicht an anderer Stelle errichtet werden kann" - als auch jener des § 25 Abs. 8 BGG - wonach die Behörde bei Vorliegen der in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen die Unterschreitung der in den Abs. 3 und 4 (für oberirdische Bauten) festgesetzten Abstände durch Bescheid ausnahmsweise zulassen kann - sind insoweit klar und eindeutig. Daraus folgt, dass der Wortlaut dieser Bestimmung der von der revisionswerbenden Partei gewünschten Auslegung entgegensteht und eine auf § 25 Abs. 8 BGG gestützte bescheidmäßige Bewilligung der Unterschreitung der in Abs. 5 dieser Bestimmung festgesetzten Abstände nicht in Betracht kommt.
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 30. Jänner 2019
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