VwGH Ra 2018/05/0284

VwGHRa 2018/05/028428.5.2019



Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Wölfl, über die Revision der M L in S, vertreten durch Dr. Wolfgang Auer, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Siebenstädterstraße 64, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 25. Oktober 2018, Zl. LVwG-190030/6/MK, betreffend Anordnung der Ersatzvornahme und Kostenvorauszahlungsauftrag (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §68 Abs1
BauRallg
VVG §4 Abs1
VVG §4 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018050284.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 4 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:

5 In den Revisionszulässigkeitsgründen wird im Wesentlichen ausgeführt, das Verwaltungsgericht habe in aktenwidriger Weise nicht beachtet, dass die Revisionswerberin nicht mehr Eigentümerin der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft und damit aufgrund der dinglichen Wirkung der baubehördlichen Anordnung nicht mehr deren Adressatin sei und diese daher nicht zu erfüllen habe. 6 Das eigentliche Vollstreckungsstadium beginnt bereits mit dem Ablauf der in der Androhung der Ersatzvornahme gesetzten Paritionsfrist. Von diesem Zeitpunkt an bis zum tatsächlichen Abschluss der Ersatzvornahme sind die Eigentümer der betroffenen Baulichkeit als Verpflichtete ungeachtet einer nachfolgenden Änderung der Eigentumsverhältnisse anzusehen (vgl. VwGH 28.9.2010, 2009/05/0265, mwN).

7 Vorbringen zum für die Verpflichtetenstellung nach § 4 VVG somit maßgeblichen Zeitpunkt des Ablaufes der Paritionsfrist wie auch zum Zeitpunkt des ins Treffen geführten Eigentumsüberganges findet sich in den Revisionszulässigkeitsgründen nicht. Schon deswegen wird eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht aufgezeigt.

8 Im Übrigen ergibt sich aus den vorliegenden Verfahrensakten, dass die Paritionsfrist am 28. Februar 2018 abgelaufen ist. Die Revisionswerberin bestreitet in den Revisionszulässigkeitsgründen nicht, zu diesem Zeitpunkt Eigentümerin gewesen zu sein, und gibt - in den Revisionsgründen - selbst an, (erst) seit 5. März 2018 kein Eigentum mehr gehabt zu haben. Damit ist jedoch für die Revisionswerberin nichts zu gewinnen, konnte sie doch selbst diesem Vorbringen nach als Verpflichtete des Vollstreckungsverfahrens herangezogen werden (vgl. das zitierte hg. Erkenntnis vom 28.9.2010 sowie VwGH 24.11.2008, 2008/05/0179). 9 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 28. Mai 2019

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