VwGH Ra 2018/01/0443

VwGHRa 2018/01/044328.1.2019

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und den Hofrat Dr. Kleiser sowie die Hofrätin Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schweinzer, über die Revision der M H, in W N, vertreten durch Mag. Robert Bitsche, Rechtsanwalt in 1050 Wien, Nikolsdorfergasse 7-11, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29. August 2018, Zl. W241 2185161- 1/4E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

AsylG 2005 §34;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018010443.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Die Revisionswerberin, eine afghanische Staatsangehörige, stellte am 6. November 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) diesen Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ab (A) I.), erkannte ihr jedoch den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (A) II.) und erteilte ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung (A) III.). Weiters sprach das BVwG aus, eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG sei nicht zulässig (B).

3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

7 Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit im Wesentlichen vor, das Erkenntnis des BVwG weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Anwendung der Bestimmung des § 34 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ab. Zu dieser Frage habe das BVwG keine ausreichenden Feststellungen getroffen, sodass auch Verfahrensvorschriften verletzt worden seien.

8 Zum Zulässigkeitsvorbringen der Revision ist zunächst festzuhalten, dass in der gesonderten Zulassungsbegründung konkret darzulegen ist, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. etwa VwGH 21.11.2018, Ra 2018/01/0480, mwN). In diesem Zusammenhang bringt die Revision vor, das BVwG habe sich nicht "mit dem augenscheinlichen Faktum" auseinandergesetzt, dass der Tochter der Revisionswerberin der Asylstatus zuerkannt worden sei und somit jedenfalls ein Familienverfahren iSd § 34 AsylG 2005 vorliege. Entgegen diesem Vorbringen hat sich das BVwG im angefochtenen Erkenntnis mit diesem Umstand in rechtlicher Hinsicht auseinandergesetzt. Inwieweit diese rechtliche Beurteilung in Abweichung von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfolgt wäre, legt die Revision jedoch nicht näher dar.

9 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ausreicht, die Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zu behaupten, ohne die Relevanz der genannten Verfahrensmängel darzulegen (vgl. etwa VwGH 6.9.2018, Ra 2018/01/0271 bis 0274, mwN). Eine solche Relevanzdarlegung von geltend gemachten Verfahrensfehlern ist der Zulässigkeitsbegründung der Revision nicht zu entnehmen.

10 In der Revision werden damit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 28. Jänner 2019

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