VwGH Ra 2018/22/0223

VwGHRa 2018/22/02231.10.2018

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl, die Hofrätin Mag.a Merl und den Hofrat Dr. Schwarz als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, in der Revisionssache des A A in W, vertreten durch Mag. Armin Windhager, Rechtsanwalt in 1220 Wien, Breitenleerstraße 234/1/L1, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 6. Juni 2018, VGW-151/046/490/2018, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), den Beschluss gefasst:

Normen

62007CJ0337 Altun VORAB;
ARB1/80 Art6 Abs1;
AuslBG §17;
EURallg;
NAG 2005 §41a;
VwRallg;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018220223.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Das Verwaltungsgericht Wien (VwG) wies die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den abweisenden Bescheid des Landeshauptmannes von Wien im Wesentlichen unter anderem mit der Begründung ab, der beantragte Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" sei nicht zu erteilen gewesen, weil dieser zur Aufnahme jedweder Beschäftigung berechtige, wohingegen Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich des Beschlusses Nr. 1/80 des Assozionsrates EWG/Türkei vom 19. September 1980 (ARB 1/80) lediglich zur Ausübung eines bestimmten Berufes bei einem bestimmten Arbeitgeber berechtige. Eine ordentliche Revision wurde für unzulässig erklärt.

5 Die zu beurteilenden Rechtsfragen gleichen jenen, die dem hg. Erkenntnis vom 9. August 2018, Ro 2017/22/0015, zugrunde lagen. Auf die Ausführungen dieses Erkenntnisses kann gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen werden. Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, dass der Revisionswerber aus Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 schon deswegen kein Recht auf Ausstellung des beantragten Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" ableiten kann, weil dieser einen über die Berechtigung nach Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 hinausgehenden, unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt gewährt.

6 Auf die weitere verfahrensgegenständliche Frage, ob der Revisionswerber die Berechtigung nach Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 verloren hat, kommt es somit fallbezogen nicht an. Für die Beurteilung bloß abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof nicht zuständig (vgl. etwa VwGH 7.5.2018, Ra 2018/22/0040, mwN). Auch der Umstand, dass die zu lösenden Fragen in einer Vielzahl von Fällen auftreten könnten, bewirkt nicht ihre Erheblichkeit iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG (vgl. VwGH 9.8.2018, Ra 2018/22/0045, mwN).

7 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme; sie war daher zurückzuweisen.

8 Damit erübrigte sich eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über den Antrag, der außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 1. Oktober 2018

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte