VwGH Ra 2018/21/0003

VwGHRa 2018/21/000325.1.2018

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Samonig, über die Revision des A C in L, vertreten durch Dr. Wolfgang Vacarescu, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Jakominiplatz 16/II, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 3. November 2017, G302 2172111- 1/3E, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

BFA-VG 2014 §18 Abs3;
BFA-VG 2014 §9;
B-VG Art133 Abs4;
FrPolG 2005 §67 Abs1;
FrPolG 2005 §67 Abs2;
FrPolG 2005 §70 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber ist rumänischer Staatsangehöriger und hält sich mit seiner Lebensgefährtin und dem 2012 geborenen gemeinsamen Sohn - beide ebenfalls rumänische Staatsangehörige - seit Februar 2014 in Österreich auf. Seit Oktober 2015 ist er im Besitz einer Anmeldebescheinigung.

2 Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Leoben vom 14. August 2017 wurde der Revisionswerber wegen des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach den §§ 15142 Abs. 1, 143 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Jahren und 11 Monaten verurteilt. Dem lag zugrunde, dass er gemeinsam mit seiner Schwester mit einem Elektroschockgerät und unter Einsatz von Pfefferspray am 24. Jänner 2016 einen - versuchten - Raubüberfall auf einen Gastwirt unternommen hatte.

3 Im Hinblick darauf erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Bescheid vom 18. September 2017 gegen den Revisionswerber gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein mit 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot, gewährte gemäß § 70 Abs. 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub und sprach aus, dass der Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde.

4 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 3. November 2017 wurde der gegen den genannten Bescheid erhobenen Beschwerde (nur) insoweit stattgegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf 6 Jahre herabgesetzt wurde.

5 Weiters sprach das BVwG gemäß § 25a Abs. 1 VwGG aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

6 Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

7 An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nach § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a erster Satz VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision besonders die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).

8 In dieser Hinsicht macht der Revisionswerber geltend, das BVwG habe in Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einerseits keine ausreichende Prognosebeurteilung vorgenommen und andererseits keine "Verhältnismäßigkeitsprüfung" am Maßstab des § 9 BFA-VG angestellt.

9 Beides trifft nicht zu. Insbesondere hat sich das BVwG - anders als vom Revisionswerber behauptet - nicht nur mit einer Wiedergabe des Spruches des Strafurteiles begnügt, sondern darüber hinaus auch weitere Feststellungen über den Hergang der Tat getroffen. Das BVwG hielt auch das Motiv für die Tat - der überfallene Lokalbesitzer habe die Schwester des Revisionswerbers wegen der Auszahlung noch ausstehenden Lohnes in Höhe von EUR 400,-

- vertröstet - fest. Dass dennoch von einem - in der Revision in Zweifel gezogenen - Bereicherungsvorsatz auszugehen war, ergibt sich aus der rechtskräftigen Verurteilung. Dass der Revisionswerber aber, wie in der Revision weiter argumentiert wird, bei der Tatbegehung nur eine untergeordnete Rolle eingenommen habe, ist angesichts dessen, dass er ein Elektroschockgerät vorhielt und Pfefferspray einsetzte, nicht zu sehen.

10 Was die Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG anlangt, so hat das BVwG die maßgeblichen Gesichtspunkte erkennbar berücksichtigt. Insbesondere hielt es unter Bezug auf die familiären Bindungen des Revisionswerbers - in der Revision nicht in Frage gestellt - fest, dass es seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Sohn zumutbar wäre, ihn nach Rumänien zu begleiten.

11 Da die einzelfallbezogene Beurteilung betreffend die hinsichtlich des Aufenthaltsverbotes iSd § 67 Abs. 1 erster bis vierter Satz FPG erstellte Gefährdungsprognose und die gemäß § 9 BFA-VG vorgenommene Interessenabwägung im Übrigen nicht revisibel ist, wenn sie - wie im vorliegenden Fall - auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde (vgl. etwa VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0290, Rn. 6, mwN), vermag die Revision keine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufzuzeigen. Sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 25. Jänner 2018

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