VwGH Ra 2018/20/0362

VwGHRa 2018/20/03626.9.2018

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler, die Hofrätin Dr. Leonhartsberger und den Hofrat Dr. Schwarz als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Honeder, BSc, in der Rechtssache der Revision der T B in W, vertreten durch Mag. Ronald Frühwirth, Rechtsanwalt in 8020 Graz, Grieskai 48, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Mai 2018, Zl. W147 1310564-3/7E, betreffend Angelegenheiten der Aberkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

AsylG 2005 §8 Abs1;
AsylG 2005 §9 Abs1 Z1;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018200362.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Die Revisionswerberin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, stellte am 1. Jänner 2007 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2 Mit Bescheid vom 27. Mai 2008 wies der Unabhängige Bundesasylsenat (UBAS) die Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes (BAA) vom 22. Juni 2007 gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ab, erkannte ihr gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zu und erteilte ihr gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr.

3 Die Revisionswerberin befand sich von 5. November 2008 bis 9. Februar 2017 in Frankreich, wo ihr internationaler Schutz zuerkannt wurde.

4 Mit Schreiben vom 2. März 2017 beantragte die Revisionswerberin in Österreich die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005.

5 Mit Bescheid vom 4. Jänner 2018 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) der Revisionswerberin den Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen ab, entzog ihr gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte und wies den Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt.

6 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 24. Mai 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet ab. Weiters sprach es aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichthof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.

7 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

8 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

9 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

10 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

11 Die Revision geht in ihrer Zulässigkeitsbegründung davon aus, das BVwG "meint offenbar", unter der Annahme der neuerlichen Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz würden die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen, da durch die zwischenzeitlich erfolgte Schutzgewährung Frankreichs ein solcher Antrag gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen wäre und es damit nicht zu einer inhaltlichen Erledigung des Antrages kommen könne.

12 Davon ausgehend sei die zu klärende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, ob, wie das BVwG meine, die Voraussetzungen für die einmal erfolgte Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigen als weggefallen iSd § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 anzusehen seien, wenn zwischenzeitig Gründe eingetreten seien, die den damals gestellten Antrag auf internationalen Schutz - würde er nunmehr gestellt werden - unzulässig machten und zu dessen Zurückweisung führen müssten.

13 Dem ist zu entgegnen, dass dem vorliegend angefochtenen Erkenntnis des BVwG derlei Ausführungen, insbesondere eine Auseinandersetzung mit einem hypothetisch gestellten Antrag auf internationalen Schutz, nicht ansatzweise zu entnehmen sind. Das BVwG hat den Wegfall der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten vielmehr allein gestützt auf die Materialien zu § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 mit der durch Frankreich erfolgten Schutzgewährung begründet. Das Zulassungsvorbringen der Revision unterstellt dem Erkenntnis somit einen nicht vorhandenen Inhalt.

14 Damit von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG gesprochen werden kann, muss die Rechtsfrage für die Entscheidung über die Revision präjudiziell und nach dem Vorbringen des Revisionswerbers vom Verwaltungsgericht unrichtig gelöst worden sein (vgl. VwGH 28.2.2018, Ra 2017/04/0041, mwN).

15 Da es sich bei der in der Revision aufgeworfenen Rechtsfrage um eine bloß hypothetische Frage handelt, die nicht Gegenstand des Erkenntnisses des BVwG war, erweist sie sich als nicht präjudiziell.

16 Zur Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof nicht berufen (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474, mwN).

17 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 6. September 2018

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