Normen
62016CJ0550 A und S VORAB;
AsylG 2005 §35;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018200003.J00
Spruch:
Die Revisionen werden zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zur Kontrolle der Entscheidungen der Verwaltungsgerichte nicht nur für den Fall einer außerordentlichen Revision, sondern auch bei ordentlichen Revisionen auf die Wahrnehmung von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn dieser Bestimmung begrenzt. Wird in der Zulässigkeitsbegründung des Verwaltungsgerichts das Vorliegen einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht dargestellt und auch vom Revisionswerber nicht (gesondert) dargelegt, dass die Entscheidung der Revision von der Beantwortung einer (anderen als der vom Verwaltungsgericht angesprochenen) Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung abhängt, so ist auch eine ordentliche Revision zurückzuweisen (vgl. etwa VwGH 8.3.2018, Ro 2015/12/0014, mwN).
5 Ob eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage daher in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - auch nach Entscheidung des Verwaltungsgerichtes oder selbst nach Einbringung der Revision - bereits geklärt, ist eine Revision wegen fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht (mehr) zulässig (vgl. etwa VwGH 19.10.2017, Ra 2016/18/0280 bis 0287, mwN).
6 Das Bundesverwaltungsgericht hat in den gegenständlichen Fällen, in denen sich die revisionswerbenden Parteien jeweils für die Erteilung eines Visums (gemäß § 20 Abs. 1 Z 6 iVm § 26 FPG) auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 35 AsylG 2005 gestützt haben, die Revisionen für zulässig erklärt. Dies begründete es damit, dass in der Rechtsprechung "nicht eindeutig" geklärt sei, ob nach dieser Bestimmung die für die Familienzusammenführung angegebene und in Österreich lebende Bezugsperson im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch minderjährig sein müsse.
7 Die revisionswerbenden Parteien erstatteten zur Zulässigkeit ihrer Revisionen ein dem inhaltlich gleichlautendes Vorbringen.
8 Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit der vom Bundesverwaltungsgericht und den revisionswerbenden Parteien aufgeworfenen Rechtsfrage aufgrund des zwischenzeitig ergangenen Urteils des EuGH vom 12. April 2018, A und S, C-550/16 , in seinem Erkenntnis vom 3. Mai 2018, Ra 2017/19/0609 bis 0611, neuerlich auseinandergesetzt und des Näheren dargelegt, dass er an seiner bisherigen Rechtsprechung festhalte.
9 Vor dem Hintergrund der dortigen Entscheidungsgründe, auf die gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, ist nicht zu sehen, dass dem Bundesverwaltungsgericht, das davon ausgegangen ist, die Voraussetzungen des § 35 AsylG 2005 für die Erteilung von Visa an die revisionswerbenden Parteien seien infolge der mittlerweile eingetretenen Volljährigkeit der Bezugsperson nicht gegeben, ein Rechtsirrtum vorzuwerfen wäre.
10 Sohin werden in den gegenständlichen Fällen keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG noch grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revisionen waren daher gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 3 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 29. Mai 2018
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