Normen
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §46;
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018190506.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 17. November 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag mit Bescheid vom 9. Februar 2018 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab. Die Behörde erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.
3 Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers mit Erkenntnis vom 7. Mai 2018 ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.
4 In der Folge brachte der Rechtsvertreter des Revisionswerbers am 2. August 2018 im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) die gegenständliche außerordentliche Revision samt Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist beim Bundesverwaltungsgericht ein.
5 Mit Beschluss vom 31. August 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht den Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 46 VwGG ab und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
6 Mit Schreiben vom 5. September 2018 (beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt am 7. September 2018) legte das Bundesverwaltungsgericht die nunmehr verfahrensgegenständliche Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 7. Mai 2018 vor.
7 Ausgehend von der Zustellung des Erkenntnisses an die Vertreterin des Revisionswerbers am 9. Mai 2018 endete die sechswöchige Revisionsfrist am 20. Juni 2018. Die am 2. August 2018 beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachte Revision erweist sich daher als verspätet.
8 Die gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 7. Mai 2018 erhobene Revision war daher nach § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist (ohne weitere Auseinandersetzung mit der Frage ihrer Zulässigkeit nach Art. 133 Abs. 4 B-VG) zurückzuweisen.
Wien, am 18. Oktober 2018
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