VwGH Ra 2018/19/0066

VwGHRa 2018/19/00665.4.2018

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens sowie die Hofräte Mag. Eder und Dr. Pürgy als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, in der Revisionssache der Z D in D, vertreten durch die Advokaten Pfeifer Keckeis Fiel Scheidbach OG in 6800 Feldkirch, Drevesstraße 2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 4. September 2017, W103 2112420- 2/3E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

AsylG 2005 §3 Abs1;
AVG §68 Abs1;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018190066.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Die Revisionswerberin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, stellte am 29. November 2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Als Begründung brachte sie vor, Kameraden der Miliz ihres verstorbenen Ehemannes hätten von ihr verlangt, dass sie sich der Miliz anschließen und sie ihren Mann rächen solle. Die Angehörigen der Miliz würden ihr bei diesem Plan auch behilflich sein.

2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies den Antrag der Revisionswerberin mit Bescheid vom 29. Juli 2015 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten ab. Die Behörde erteilte der Revisionswerberin keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen die Revisionswerberin eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt.

3 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem rechtskräftig gewordenen Erkenntnis vom 22. April 2016 ab.

4 Am 29. September 2016 stellte die Revisionswerberin einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz. Sie brachte zur Begründung vor, ihr Onkel sei von der Miliz des verstorbenen Ehemannes mit dem Ziel, dass sich die Revisionswerberin dieser Miliz anschließe, bedroht worden.

5 Das BFA wies den Folgeantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung der Revisionswerberin in die Russische Föderation zulässig sei. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt.

6 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde der Revisionswerberin nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.

7 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

8 In der vorliegenden außerordentlichen Revision wird zur Zulässigkeit vorgebracht, das BVwG habe die Voraussetzungen für die Zurückweisung des Folgeantrages falsch beurteilt. Es liege nämlich ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor.

9 Mit diesen Ausführungen wird nicht konkret aufgezeigt, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte, zumal nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes in Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Relevanz zukommt (vgl zB VwGH 25.2.2016, Ra 2015/19/0267, mwN). Eine solche Sachverhaltsänderung wurde hier vom Bundesverwaltungsgericht in vertretbare Weise verneint.

10 Die Revision war somit wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen. Wien, am 5. April 2018

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