VwGH Ra 2018/16/0053

VwGHRa 2018/16/005326.4.2018

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Baumann über die Revision der W AG in W, vertreten durch die DSC Doralt Seist Csoklich Rechtsanwälte GmbH in 1090 Wien, Währinger Straße 2-4, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 9. März 2018, RV/7200182/2015, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Zollamt Wien), den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §34 Abs1;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018160053.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerde gegen den Bescheid des Zollamtes Wien vom 29. Mai 2015, mit dem der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen worden war, als unbegründet ab. Weiters sprach das Gericht aus, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.

2 In der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Revision erachtet sich die Revisionswerberin im "Recht auf

a) gesetzeskonforme Anwendung der §§ 308 f BAO in Bezug auf unseren Wiedereinsetzungsantrag;

b) ein gesetzeskonformes Verfahren über unsere Beschwerde

vom 3.6.2015 und unseren Vorlageantrag vom 18.9.2015, insbesondere auf ordnungsgemäße Feststellung des maßgebenden Sachverhalts und ausreichende Begründung des Erkenntnisses"

verletzt.

3 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt dem Revisionspunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichtes entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Revisionswerber behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 12.9.2017, Ro 2017/16/0014, mwN).

4 Gegenstand des vor dem Verwaltungsgericht angefochtenen Bescheides war die Zurückweisung eines Wiedereinsetzungsantrages als verspätet. Durch die Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde als unbegründet bestätigte das Verwaltungsgericht die ausschließlich verfahrensrechtliche Entscheidung.

5 Abgesehen davon, dass es kein abstraktes Recht auf "gesetzeskonforme Anwendung" einzelner Bestimmungen oder auf ein "gesetzeskonformes Verfahren" über eine Beschwerde oder einen Vorlageantrag gibt (vgl. etwa VwGH 28.9.2016, Ra 2016/16/0081, mwN), käme vorliegend allein die Verletzung der Revisionswerberin im Recht auf meritorische Entscheidung über ihren Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht (vgl. VwGH 30.6.2016, Ra 2016/16/0043).

6 Die Revision ist daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 26. April 2018

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