Normen
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018160035.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Unbestritten ist, dass der Revisionswerber am 16. Dezember 2015 mit der VI AG einen Tauschvertrag abschloss, aufgrund der er seine Liegenschaft mit einem Verkehrswert von EUR 272.200,-- der VI AG übereignete und von dieser eine Liegenschaft mit einem Verkehrswert von EUR 678.074,36 im Tauschwege erhielt.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis bestätigte das Bundesfinanzgericht die Festsetzung von Grunderwerbsteuer mit dem Betrag von EUR 23.732,60 für den im angefochtenen Abgabenbescheid vom 2. August 2016 genannten Rechtsvorgang "Tauschvertrag vom 16. Dezember 2015 mit VI AG", somit für beide darin genannten Erwerbsvorgänge, unter Zugrundelegung einer Bemessungsgrundlage von EUR 678.074,36. Der Revisionswerber habe - so die Conclusio des angefochtenen Erkenntnisses - mittels Tauschvertrages ein Grundstück im Wert von EUR 678.076,36 erworben. Gegenleistung für diesen Erwerb habe die Hingabe eines Grundstückes mit einem Wert von EUR 272.200,-- gebildet. Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer sei daher der höhere gemeine Wert des erworbenen Grundstückes.
Weiters sprach das Gericht aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.
3 In der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Revision erachtet sich der Revisionswerber "in seinem subjektiv-öffentlichen Recht auf Festsetzung der Grunderwerbsteuer in der gesetzlichen Höhe von EUR 9.520,-- anstatt der im angefochtenen Erkenntnis festgesetzten Höhe von EUR 23.732,60 verletzt".
4 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt dem Revisionspunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Revisionswerber behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 25.10. 2016, Ra 2016/16/0057, sowie 28.9.2016, Ra 2016/16/0081, mwN).
5 Hat der Steuerpflichtige den Revisionspunkt sehr weit gefasst, indem er sich etwa allgemein in seinem Recht, aufgrund eines gegebenen Sachverhaltes nicht (zusätzlich) besteuert zu werden verletzt erklärt, so verstößt er damit gegen das Gebot einer bestimmten Bezeichnung des Rechtes, in dem er verletzt zu sein behauptet (vgl. VwGH 3.6.1992, 87/13/0036). Es muss zumindest erkennbar sein, aus welcher konkreten Rechtsvorschrift jenes subjektive Recht abgeleitet wird, in dem sich der Revisionswerber für verletzt erachtet (vgl. Steiner in Holoubek/Lang, Das verwaltungsgerichtliche Verfahren in Steuersachen, 70 f).
6 Nach dem Gesagten umschreibt die vorliegende Revision den Revisionspunkt zu weit, ohne jene Rechtsvorschrift erkennen zu lassen, aus deren Anwendung oder Nichtanwendung sich der Revisionswerber verletzt erachtet.
7 Soweit die Revision im Rahmen ihrer Gründe § 4 Abs. 2 Z 4 GrEStG in der im Revisionsfall maßgebenden Fassung durch die Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes 1987, BGBl. I Nr. 36/2014 - wonach bei einem Tauschvertrag, der für jeden Vertragsteil den Anspruch auf Übereignung eines Grundstückes begründet, die Steuer sowohl vom Wert der Leistung des einen als auch vom Wert der Leistung des anderen Vertragsteiles zu berechnen ist -anzieht, verhilft diese Bestimmung nicht zu einer Konkretisierung des vom Revisionspunkt umfassten verletzten Rechtes, das der Revision zum Erfolg verhelfen könnte, weil nach dem Wortlaut dieser klaren Bestimmung die Steuer vom Wert beider vertauschter Liegenschaften - vorliegend im Gesamtbetrag von EUR 950.274,36 - zu berechnen ist (zur Abgrenzung gegenüber § 5 Abs. 1 Z 2 GrEStG sowie zur Maßgeblichkeit der Werte beider vertauschter Grundstücke vgl. etwa Fellner, Kommentar zur Grunderwerbsteuer, 11. Auflage (September 2016), Rz 32 bis 34 zu § 4 GrEStG, mwN), womit ein Erfolg der Revision auch nicht von dieser Bestimmung abhängt.
8 Die Revision ist daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 20. März 2018
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