VwGH Ro 2018/16/0006

VwGHRo 2018/16/000627.3.2018

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn sowie die Hofräte Dr. Thoma und Mag. Straßegger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Baumann, LL.M., über die Revision des MMag. L W in W, vertreten durch Mag. Dr. Johann Etienne Korab, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 24, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27. September 2017, Zl. W208 2167616-1/2E, betreffend Gerichtsgebühren (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien), zu Recht erkannt:

Normen

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018160006.J00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Revisionswerber hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis verpflichtete das Bundesverwaltungsgericht den Revisionswerber zur Zahlung der Entscheidungsgebühr nach TP 7 Z I lit. a GGG, der Pauschalgebühren nach TP 12a lit. a und b GGG sowie der Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG und es sprach aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei. Begründend wurde ausgeführt, die den Unterhalt für die Vergangenheit betreffende Bemessungsgrundlage richte sich gemäß § 23 Abs. 1 und TP 7 Z I lit. a GGG nach dem Betrag, der im Zeitpunkt der Zuerkennung des Unterhalts, also der Beschlussfassung durch das Gericht fällig gewesen sei, weil das Gesetz hier nicht vom Antrag sondern von der Zuerkennung ausgehe und auch das gebührenauslösende Ereignis in der Zustellung des gerichtlichen Beschlusses zu sehen sei. Die Zulässigkeit der Revision begründete das Bundesverwaltungsgericht damit, dass Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehle, auf welchen Zeitpunkt hinsichtlich der Gebührenbemessung nach "§ 23 Abs 1 GGG (aF) als auch für die inhaltsgleiche Anmerkung 1 zu TP 7 GGG in der aktuellen Fassung" für die Unterscheidung zwischen "für die Vergangenheit zuerkanntem" bzw. "fällig gewordenem" Unterhalt einerseits und "künftigem" Unterhalt andererseits abzustellen sei.

2 Das Bundesverwaltungsgericht legte die Revision, die Revisionsbeantwortung der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien, mit welcher die kostenpflichtige Zurückweisung, in eventu Abweisung der Revision beantragt wird, und die Akten des Verfahrens dem Verwaltungsgerichtshof vor.

3 In der Revision erachtet sich der Revisionswerber "in seinem Recht verletzt, zur Gebührenentrichtung für das gerichtliche Unterhaltsverfahren nur Maßgabe einer zutreffenden Auslegung des § 23 Abs. 1 GEG (aF) bzw. der diesem inhaltsgleichen Anmerkung 1 zu TP 7 GGG herangezogen zu werden."

4 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses eines Verwaltungsgerichtes dem Revisionspunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Revisionswerber behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 28.9.2016, Ra 2016/16/0081).

5 Soweit der Revisionswerber die Heranziehung zur Gebührenentrichtung für das gerichtliche Unterhaltsverfahren nur nach Maßgabe einer zutreffenden Auslegung des § 23 Abs. 1 GEG bzw. der diesem inhaltsgleichen Anmerkung 1 zu TP 7 GGG anführt, bezeichnet er ein subjektives Recht nicht bestimmt. Denn ein abstraktes Recht auf richtige rechtliche Beurteilung von durch Paragraphenzahlen bezeichneten Bestimmungen besteht nicht (vgl. etwa in ständiger Rechtsprechung VwGH 12.9.2017, Ro 2017/16/0014, mwN).

6 Da der Revisionswerber somit keinen tauglichen Revisionspunkt geltend machte, erweist sich die Revision als unzulässig.

7 Die Revision war deshalb gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

8 Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff, insbesondere auf § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH-AufwErsV.

Wien, am 27. März 2018

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