Normen
AlVG 1977 §9 Abs2;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018080218.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht den Bescheid des revisionswerbenden Arbeitsmarktservice (AMS) betreffend Verlust des Anspruchs des Mitbeteiligten auf Notstandshilfe vom 2. Oktober bis 12. November 2017 ersatzlos aufgehoben. Dem Mitbeteiligten sei die vom AMS zugewiesene Beschäftigung eines Lagerarbeiters nicht zumutbar gewesen, weil er nicht über die vom potentiellen Arbeitgeber geforderte Praxiserfahrung als Hochregalstaplerfahrer verfügt habe.
5 Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
6 Das AMS erblickt entgegen diesem Ausspruch eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darin, dass es keine höchstgerichtliche Rechtsprechung dazu geben würde, "ob eine Stelle, für welche Berufserfahrung mit Hochstaplern gewünscht werde, zuweisungs(un)tauglich für jemanden sei, der im Besitz des Staplerscheines ist und Erfahrung als Hubstaplerfahrer hat".
7 Dem ist zu erwidern, dass es sich bei der Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung iSd § 9 Abs. 2 AlVG um eine in der Regel nicht der Revision unterliegende Frage des Einzelfalls handelt. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass der Mitbeteiligte das konkrete Anforderungsprofil des potentiellen Dienstgebers nicht erfüllte. Auf eine abstrakte (vom konkreten Dienstgeber unabhängige) Zuweisungstauglichkeit von Arbeitslosen mit Hubstaplererfahrung kommt es im vorliegenden Fall überdies nicht an.
8 Mit dem weiteren Revisionsvorbringen, das Verwaltungsgericht habe "die Grenzen der freien Beweiswürdigung überschritten", weil den Zeuginnen der Umstand, dass der Mitbeteiligte Erfahrung als Hubstaplerfahrer habe, (auch vom AMS) nicht vorgehalten worden sei, wird nur die Anwendung von allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsätzen - insbesondere betreffend die Verpflichtung zur Erforschung der materiellen Wahrheit - im Einzelfall angesprochen, ohne konkret darzulegen, dass das Verwaltungsgericht diese Grundsätze durch ein unvertretbares Vorgehen verletzt hätte.
9 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 22. Oktober 2018
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