Normen
ASVG §311a idF 2016/I/018
ASVG §5 Abs1 Z3 lita idF 2016/I/018
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018080091.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden der revisionswerbenden Parteien gegen Bescheide der Pensionsversicherungsanstalt ab, mit denen die mitbeteiligte Partei als Dienstgeberin gemäß § 311a iVm (insbesondere) § 311 ASVG verpflichtet wurde, Überweisungsbeträge für die Übertragung der Anwartschaften der revisionswerbenden Parteien aus dem bankeigenen betrieblichen Pensionssystem in das ASVG zu entrichten. Auf Grund dieses betrieblichen Pensionsäquivalents waren die revisionswerbenden Parteien gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 lit. a ASVG bis zur Änderung der zitierten Bestimmung durch die Novelle BGBl. I Nr. 18/2016 von der Pensionsversicherung nach dem ASVG ausgenommen. Mit der genannten Novelle wurde diese Ausnahme mit 1. März 2016 beseitigt und außerdem im neu geschaffenen § 311a ASVG vorgesehen, dass für die Dienstnehmer eines in § 5 Abs. 1 Z 3 lit. a ASVG idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 18/2016 genannten Dienstverhältnisses, deren Pensionsversicherungsfreiheit ohne Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis endet, ein (die bisherigen Anwartschaften wahrender) Überweisungsbetrag gemäß § 311 ASVG zu leisten ist.
5 In der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts erhobenen außerordentlichen Revision erblicken die revisionswerbenden Parteien eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darin, dass zu klären sei, ob der Wegfall des Pensionsäquivalents nur mit individueller Zustimmung (statt durch Betriebsvereinbarung) hätte erfolgen dürfen; für den Fall, dass über das Pensionsäquivalent grundsätzlich eine Betriebsvereinbarung hätte ergehen dürfen, sei weiters die Frage zu klären, ob die Betriebsvereinbarung wegen der gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht verstoßenden Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigten nichtig sei.
6 Von diesen Rechtsfragen hängen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses und damit die Revision aber nicht ab. Mit dem Erkenntnis wurde, wie dargestellt, die Dienstgeberin zur Leistung von Überweisungsbeträgen gemäß § 311a iVm § 311 ASVG verpflichtet. Die Frage der Beibehaltung des betrieblichen Pensionsäquivalents bzw. der Gültigkeit der Betriebsvereinbarung, mit welcher der Anspruch der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gegenüber der Dienstgeberin auf Leistung des Pensionsäquivalents beseitigt werden sollte, war hingegen nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Sie spielte für die Verpflichtung zur Entrichtung von Überweisungsbeträgen entgegen der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auch vorfragenweise keine Rolle: Der für die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer der mitbeteiligten Partei in Bezug auf die Pensionsversicherung geltende Ausnahmetatbestand nach § 5 Abs. 1 Z 3 lit. a ASVG wurde mit der Novelle BGBl. I Nr. 18/2016 nämlich unabhängig vom allfälligen Weiterbestehen eines Anspruchs auf ein Pensionsäquivalent beseitigt. § 311a ASVG knüpft ausschließlich an das ‑ durch die genannte Novelle in Bezug auf die revisionswerbenden Parteien jedenfalls bewirkte ‑ Ende der Pensionsversicherungsfreiheit an. Selbst wenn also der Anspruch auf ein Pensionsäquivalent durch die Betriebsvereinbarung nicht wirksam beseitigt worden sein sollte, würde das an der mit dem angefochtenen Erkenntnis ausgesprochenen Verpflichtung zur Leistung von Überweisungsbeträgen nichts ändern.
7 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 4. Juni 2018
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