VwGH Ra 2018/06/0174

VwGHRa 2018/06/017412.10.2018

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Dr. Bayjones und Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber, BA, über die Revision der L GmbH in L, vertreten durch die Weh Rechtsanwalt GmbH in 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 26. April 2018, LVwG-318-14/2018-R17, betreffend einen baupolizeilichen Auftrag (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Bregenz), den Beschluss gefasst:

Normen

BauG Vlbg 2001 §18 Abs1 litb;
BauPolZuständigkeitsübertragung Bludenz Bregenz Feldkirch 2004 §1 Abs1 litd;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018060174.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 In den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat (vgl. VwGH 25.1.2018, Ra 2018/06/0004, mwN).

5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde der Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft (im Folgenden: BH) B. vom 5. Februar 2018, mit welchem ihr der Auftrag zur sofortigen Herstellung des rechtmäßigen Zustandes durch die unverzügliche, längstens binnen einer Woche zu erfolgende Schließung des Wettlokales an einem näher bezeichneten Standort in der Gemeinde H. erteilt worden war, keine Folge gegeben und der betreffende Bescheid mit einer sich auf die Adressbezeichnung beziehenden Maßgabe bestätigt. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.

6 Die Revisionswerberin bringt in ihrer Begründung für die Zulässigkeit der vorliegenden Revision vor, es stelle sich die in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bisher nicht geklärte Frage, wie die Übertragungstatbestände der Übertragungsverordnung auszulegen seien. Ob die verfassungsgesetzliche Zuständigkeit der Gemeinde durch die Verordnung übertragen worden sei, sei eine Rechtsfrage, die zu beantworten sei. Im Zweifel sei davon auszugehen, dass die Zuständigkeit nicht übertragen worden sei. Auch bestehe ein verwaltungsgerichtlicher Klärungsbedarf bei der Frage des Bewilligungsumfanges der wettenrechtlichen Bewilligung, die im Fall der Revisionswerberin unstreitig erteilt worden sei. Im Rahmen des Bewilligungsverfahrens sei die Gemeinde gehört und geprüft worden, ob öffentliche oder nachbarrechtliche Interessen nach dem Vorarlberger Wettengesetz beeinträchtigt würden. Eine nochmalige Bewilligung für die Widmungsänderung nach dem Baurecht sei daher nicht erforderlich. Schließlich widerspreche die Fristsetzung der ständigen Rechtsprechung und langjährigen Praxis der Vorarlberger Baubehörden. So könnten etwa Liefer- und Arbeitsverträge nicht in einer Woche abgewickelt werden.

Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage dargetan, der grundsätzliche Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukäme.

7 Zunächst ist festzuhalten, dass sich den großteils allgemein gehaltenen Zulässigkeitsausführungen schon nicht entnehmen lässt, welche konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogene Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat, weshalb diese nicht den oben dargestellten Anforderungen an die gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe entsprechen.

8 Darüber hinaus ist auszuführen, dass gemäß § 2 Abs. 3 der Verordnung der Landesregierung über die Übertragung von Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei auf die Bezirkshauptmannschaften Bludenz, Bregenz und Feldkirch, LGBl. Nr. 11/2004 in der hier maßgeblichen Fassung LGBl. Nr. 20/2014, in der Gemeinde H. die Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei unter anderem hinsichtlich der unter § 1 Abs. 1 lit. d leg. cit. angeführten Bauwerke der BH B. übertragen werden. In § 1 Abs. 1 lit. d leg. cit. sind seinem insoweit klaren Wortlaut zufolge Bauwerke für öffentliche Zusammenkünfte, wie Turnsäle, Gaststätten, Vergnügungslokale und dergleichen mehr, genannt. Wie sich aus der hg. Rechtsprechung ergibt, ist dabei auf den Zweck des Bauwerkes abzustellen, wobei es einen der ausdrücklich genannten Zwecke (Turnsäle, Gaststätten, Vergnügungslokale) oder einen vergleichbaren Verwendungszweck haben kann (vgl. VwGH 31.1.2008, 2007/06/0144 und 0151). Dass bzw. aus welchen Gründen das gegenständliche Bauwerk, welches nach den Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis als Vergnügungslokal anzusehen ist, in welchem sich Gäste aufhalten, Gespräche führen, Sportereignisse verfolgen, wetten und kostenfreie Getränke konsumieren können, nicht als "Bauwerk für öffentliche Zusammenkünfte" anzusehen sein soll, ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht ersichtlich und zeigt die Revisionswerberin in ihrer Zulässigkeitsbegründung nicht auf.

9 Zudem lässt sich den Bestimmungen des Vorarlberger Baugesetzes nicht entnehmen, dass die im angefochtenen Erkenntnis angeführte erforderliche Baubewilligung nach § 18 Abs. 1 lit. b leg. cit. bei Vorliegen einer Bewilligung nach dem Wettengesetz entbehrlich wäre (vgl. zum Verhältnis zwischen Salzburger baurechtlichen Bestimmungen und einer Bewilligung nach Salzburger Landessicherheitsgesetz VwGH 7.9.2017, Ra 2017/06/0146). Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen aber klar und eindeutig, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (vgl. etwa VwGH 7.9.2017, Ra 2017/06/0146, mwN). Im Übrigen kann dazu auch auf die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes in seinem im Revisionsfall ergangenen Ablehnungsbeschluss, VfGH 12.6.2018, E 2092/2018-10, verwiesen werden, wonach es im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Landesgesetzgebers liege, nach sachlichen Kriterien bestimmte Arten von Verwendungsänderungen unter dem Gesichtspunkt des Baurechtes einer Bewilligungspflicht zu unterwerfen.

10 Soweit die Revisionswerberin ein Abgehen des Verwaltungsgerichtes von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes behauptet, genügt ihr Vorbringen mangels näherer Konkretisierung den Anforderungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht, zumal schon nicht konkret - unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes - angegeben wird, von welcher hg. Judikatur das Verwaltungsgericht nach Ansicht der Revisionswerberin abgewichen sein soll (vgl. etwa VwGH 1.8.2018, Ra 2018/06/0162, mwN).

Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 12. Oktober 2018

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