VwGH Ra 2018/06/0096

VwGHRa 2018/06/00965.7.2018

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Dr. Bayjones und Mag.a Merl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber, über die Revision 1. des R P, 2. der R E, beide in P und vertreten durch Seirer & Weichselbraun Rechtsanwälte in 9900 Lienz, Tirolerstraße 30/2, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 24. April 2018, LVwG- 2018/22/0882-1, betreffend eine raumordnungsrechtliche Angelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:

Bürgermeister der Marktgemeinde Sillian; weitere Partei: Tiroler Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §68 Abs1;
ROG Tir 2016 §13 Abs7;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018060096.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Bürgermeister der Marktgemeinde S wies mit Bescheid vom 7. März 2018 die Anträge der Revisionswerber vom 19. September 2017, näher bezeichnete Wohnungen gemäß § 13 Abs. 7 Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 (TROG 2016) als Freizeitwohnsitze verwenden zu dürfen, ab.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol (LVwG) wurden die dagegen erhobenen Beschwerden der Revisionswerber mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die Anträge der Revisionswerber auf Erteilung von Ausnahmebewilligungen gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde S vom 7. März 2018 ersatzlos behoben wurde.

3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der unter dem gesondert dargestellten Punkt "IV. Revisionspunkte" die Revisionswerber geltend machen, sich "durch das angefochtene Erkenntnis in ihrem subjektiven Recht auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung im Sinne der Bestimmungen des § 13 Abs. 7 lit. b TROG 2016 und Nutzung der gegenständlichen Eigentumswohnungen als Freizeitwohnsitz im Sinne dieser Bestimmungen verletzt" zu erachten.

4 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in dem die revisionswerbende Partei verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die von der revisionswerbenden Partei vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Demnach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch die angefochtene Entscheidung irgendein subjektives Recht der revisionswerbenden Partei verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. aus der ständigen Judikatur etwa VwGH 27.3.2018, Ra 2018/06/0012, mwN).

5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurden die Anträge der Revisionswerber auf Erteilung von Ausnahmebewilligungen gemäß § 13 Abs. 7 TROG 2016 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Es liegt demnach eine ausschließlich verfahrensrechtliche Erledigung vor, mit der (lediglich) die Entscheidung in der Sache, das heißt in der Angelegenheit, die den Inhalt des Antrages bildete, verweigert wurde. Im Hinblick auf diesen normativen Gehalt des angefochtenen Erkenntnisses käme vorliegend allein die Verletzung der Revisionswerber im Recht auf meritorische Entscheidung über ihren Antrag, nicht jedoch die Verletzung in dem den Inhalt des Antrages bildenden Recht in Betracht. Die Revisionswerber konnten daher in dem im Revisionspunkt genannten Recht auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 13 Abs. 7 TROG 2016 nicht verletzt werden (vgl. etwa VwGH 30.06.2016, Ra 2016/16/0043, mwN).

6 Vor diesem rechtlichen Hintergrund erweist sich die Revision bereits mangels Darlegung eines tauglichen Revisionspunktes als unzulässig.

7 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. Wien, am 5. Juli 2018

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