Normen
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:
5 Tragender Aufhebungsgrund des hg. Vorerkenntnisses vom 29.3.2017, Ra 2016/05/0103, 0104, war, dass das Verwaltungsgericht keine mündliche Verhandlung durchgeführt hatte. Diese ist im weiteren Rechtsgang nunmehr nachgeholt worden. In den Revisionszulässigkeitsgründen wird nicht ausgeführt, wodurch sich das Verwaltungsgericht angesichts dessen über die Rechtsmeinung des Verwaltungsgerichtshofes im Vorerkenntnis hinweggesetzt haben sollte.
6 Die Auslegung konkreter Bescheide (wie hier von seinerzeitigen Bau- und Benützungsbewilligungen) betrifft nur den Einzelfall und berührt daher keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung (vgl. VwGH 2.8.2017, Ra 2017/05/0202, mwN). Im vorliegenden Fall kam das Verwaltungsgericht dabei zum Ergebnis, dass keine Bewilligung für eine Terrassennutzung und eine Brüstungsmauer gegeben ist.
7 Unter anderem hat das Verwaltungsgericht seinerzeitige Baupläne für widersprüchlich gehalten (was in den Revisionszulässigkeitsgründen nicht in Abrede gestellt wird). Es hat daher auch verbale Äußerungen des damaligen Antragstellers zur Interpretation herangezogen. Ferner hat es ein in einer Auflage einer Benützungsbewilligung genanntes "Terrassengeländer" als "Absturzgeländer" qualifiziert und es auch im Hinblick darauf, dass das Wort nur in einer Auflage des Benützungsbewilligungsbescheides angeführt war, verneint, dass der Benützungsbewilligung der Charakter einer Baubewilligung zukommt. Beides bewirkt entgegen der Auffassung der Revision nicht, dass die im Einzelfall vorgenommene Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise erfolgt ist (vgl. auch dazu VwGH 2.8.2017, Ra 2017/05/0202). Eine im gegenständlichen Fall grundsätzliche Rechtsfrage wird somit aber auch nicht dadurch aufgezeigt, dass Geländer in der hg. Judikatur und in bautechnischen Vorschriften Brüstungen mitunter gleichgestellt werden.
8 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 27. Februar 2018
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