Normen
32012L0013 Belehrungs-RL Strafverfahren;
EURallg;
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018020191.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Revisionswerber schuldig erkannt, sich nach Aufforderung durch ein besonders geschultes und von der Behörde hiezu ermächtigtes Organ der Straßenaufsicht zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort geweigert zu haben, seine Atemluft auf Alkohol untersuchen zu lassen, wobei vermutet habe werden können, dass der Revisionswerber ein Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand gelenkt habe, sowie, ein Kind, das jünger als 14 Jahre und kleiner als 150cm sei, ohne eine geeignete, der Größe und dem Gewicht entsprechende Rückhalteeinrichtung befördert zu haben. Über ihn wurde jeweils eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt.
2 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
3 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
4 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
5 Als Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden außerordentlichen Revision wird einerseits die Verletzung der Belehrungspflicht unter Hinweis auf die Richtlinie 2012/13/EU vorgebracht und andererseits die "Grundsatzfrage" aufgeworfen, ob die Verpflichtung zur sofortigen Durchführung des Alkomattests nicht durch andere hochrangige Verpflichtungen wie die Wahrung des Kindeswohls verdrängt werde, wenn der Alkomat noch gar nicht betriebsbereit sei und der Alkomattest somit technisch nicht sofort durchgeführt werden könne.
6 Zur ersten Frage genügt es, auf die ständige Judikatur zu verweisen, auf die sich auch das Verwaltungsgericht zutreffend gestützt hat. Demnach besteht für Straßenaufsichtsorgane grundsätzlich keine Verpflichtung, im Zuge der von ihnen durchgeführten Amtshandlungen rechtliche Aufklärung zu geben (vgl. VwGH 4.4.2017, Ra 2016/02/0267, mwH). Auch aus dem Hinweis des Revisionswerbers auf die Richtlinie 2012/13/EU ist nichts gewonnen, zumal diese im Fall einer im Rahmen einer Verkehrskontrolle festgestellten Verkehrsübertretung wie gegenständlich nur nach Einlegung eines Rechtsmittels auf ein Verfahren "vor einem in Strafsachen zuständigen Gericht" Anwendung findet, nicht aber auf polizeiliche Amtshandlungen wie im vorliegenden Fall, die noch vor Einleitung eines behördlichen Strafverfahrens gesetzt werden (vgl. dazu ausführlich VwGH 19.2.2018, Ra 2018/02/0060 und erneut VwGH 4.4.2017, Ra 2016/02/0267).
7 Was schließlich die aufgeworfene Frage der "Vorrangigkeit der sofortigen Durchführung des Alkomattests" vor der Wahrnehmung anderer Pflichten anlangt, wird damit schon deshalb ebenso wenig eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt, weil sich die Revision mit ihrem Vorbringen vom festgestellten Sachverhalt entfernt. Diesem zufolge wäre die Betriebsbereitschaft des vor Ort bereitstehenden Alkomats in wenigen Minuten erlangt worden, das 6jährige Kind befand sich im Auto. Davon, dass das Kind "zwanzig Minuten in der Kälte schnattern" hätte müssen, kann daher nicht die Rede sein. Das Revisionsvorbringen geht somit ins Leere.
Im Übrigen kann in der Begründung des Verwaltungsgerichts, wonach es ausgehend von den fallbezogenen Umständen dem Revisionswerber zumutbar gewesen sei, das während der Amtshandlung, die am 23. Oktober 2016 in der Nacht stattfand, sich ruhig verhaltende Kind im Auto einige Minuten bis zur Betriebsbereitschaft des im Dienstauto der Beamten mitgeführten Alkomaten und während des Alkomattests warten zu lassen, nicht als Fehlbeurteilung erkannt werden. Wie das Verwaltungsgericht ebenfalls ausgehend von den festgestellten fallbezogenen Umständen zutreffend festgehalten hat, war auch keine Notstandssituation iSd § 6 VStG gegeben. Vor diesem Hintergrund war der Revisionswerber gehalten, der Aufforderung der Straßenaufsichtsorgane zur Durchführung des Alkomattests Folge zu leisten; dass er demgegenüber darauf beharrte, vor Durchführung des Alkomattests sein Kind ins Bett zu bringen, wurde vom Verwaltungsgericht im Einklang mit der hg. Judikatur zutreffend als Verweigerung der Atemluftuntersuchung iSd § 5 Abs. 2 StVO gewertet (vgl. etwa VwGH 20.3.2009, 2008/02/0142, mwH, wonach § 5 Abs. 2 StVO dem Betroffenen nicht das Recht einräumt, die Bedingungen festzusetzen, unter denen er bereit wäre, sich untersuchen zu lassen; vielmehr hat er die von den Organen der Straßenaufsicht erforderlichen Anordnungen, soweit dies nicht unzumutbar ist, zu befolgen. Wenn derartigen Anordnungen nicht unverzüglich Folge geleistet wird, bedeutet dies eine Verweigerung der im Gesetz normierten Pflicht, sich untersuchen zu lassen.).
8 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 22. Juni 2018
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