VwGH Fr2018/02/0001

VwGHFr2018/02/000110.7.2018

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofräte Mag. Dr. Köller und Dr. N. Bachler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, LL.M., über den Fristsetzungsantrag der Ekasse in W, vertreten durch die Stipanitz-Schreiner & Partner Rechtsanwälte GbR in 8010 Graz, Zimmerplatzgasse 13, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit betreffend Anordnungen und Zwangsstrafe nach § 22d Abs. 1 FMABG, den Beschluss gefasst:

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European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:FR2018020001.F00

 

Spruch:

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von EUR 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Das Verwaltungsgericht hat das Erkenntnis vom 19. Juni 2018, Zl. W148 2148565-1/19E, erlassen und eine Abschrift desselben sowie eine Kopie des Zustellnachweises dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.

2 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen.

3 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 10. Juli 2018

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