Normen
SPG 1991 §82 Abs1;
VwGG §25a Abs4 Z1;
VwGG §34 Abs1;
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018010174.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Sache nach - soweit vorliegend relevant - über den Revisionswerber wegen Übertretung des § 82 Abs. 1 erster Satz SPG eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 100,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag und 11 Stunden) verhängt (I.). Die Revision wurde gemäß § 25a VwGG für unzulässig erklärt (IV.).
2 Nach Art. 133 Abs. 4 zweiter Satz B-VG kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist, wenn das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand hat.
3 In diesem Sinne bestimmt § 25a Abs. 4 VwGG dass in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig ist, wenn 1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde.
4 Die Bestimmung des § 82 Abs. 1 erster Satz SPG erfüllt die Voraussetzungen nach § 25a Abs. 4 Z 1 VwGG (vgl. etwa VwGH 22.3.2018, Ra 2018/01/0113, mwN). Vorliegend wurde eine geringe Geldstrafe (bis zu 400 Euro) verhängt.
5 Die Revision ist daher gemäß § 25a Abs. 4 VwGG absolut unzulässig. Sie war daher zurückzuweisen.
Wien, am 28. Juni 2018
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