VwGH Ra 2017/18/0457

VwGHRa 2017/18/04575.2.2018

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie den Hofrat Mag. Nedwed und die Hofrätin MMag.Ginthör als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Wech, über die Revision des V S in I, vertreten durch Dr. Ralf Wenzel, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Dr. Glatz-Straße 1, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Oktober 2017, Zl. W123 2163149- 1/7E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 29. Juni 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2 Mit Bescheid vom 20. Juni 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz zur Gänze ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Die Frist für eine freiwillige Ausreise betrage vierzehn Tage.

3 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.

4 Begründend führte es - zusammengefasst - aus, der Revisionswerber gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an. Seine Familie sei aus der afghanischen Provinz Kapisa in den Iran geflüchtet, erst dort sei er geboren worden und im Iran aufgewachsen, wo er zehn Jahre die Schule besucht und zwei Jahre als Tischler gearbeitet habe. Seine Familie lebe unter guten finanziellen Verhältnissen nach wie vor im Iran. Aus näher dargestellten Gründen könne nicht festgestellt werden, dass der Revisionswerber im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer konkreten Verfolgung ausgesetzt wäre. Auch subsidiärer Schutz sei dem Revisionswerber nicht zu gewähren, weil ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative insbesondere in Kabul zur Verfügung stehe. Er sei ein arbeitsfähiger, junger Mann mit zehnjähriger Schulbildung, der angesichts seiner festgestellten Arbeitserfahrung bereits unter Beweis gestellt habe, dass er imstande sei, sich ein (ausreichendes) Einkommen zu sichern. Zudem könne er durch seine Familie finanziell unterstützt werden. Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit im Wesentlichen geltend macht, das BVwG weiche von seiner eigenen sowie der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ab, wonach ein Asylwerber ohne familiäre Bindungen in Afghanistan nicht in sein Herkunftsland zurückgeschickt werden dürfe, weil ihm diesfalls die reale Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte drohe.

Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan:

5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig ist, muss die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Der Verwaltungsgerichtshof ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision nicht an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gebunden. Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß § 34 Abs. 1a VwGG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe zu überprüfen. Liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG danach nicht vor, ist die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

6 Dem Vorbringen der Revision in ihrer Zulassungsbegründung ist zunächst zu erwidern, dass damit keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG geltend gemacht wird, zumal keine Bezugnahme auf fehlende oder uneinheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stattfindet und auch nicht dargestellt wird, dass das angefochtene Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweichen würde.

7 Ungeachtet dessen ist darauf hinzuweisen, dass der vorliegende Fall - in sachverhaltsmäßiger Hinsicht - jenem gleicht, den der Verfassungsgerichtshof jüngst mit Erkenntnis vom 12. Dezember 2017, E 2068/2017, entschieden und die Beschwerde des Asylwerbers abgewiesen hat.

8 Der Einschätzung des BVwG, der Revisionswerber finde aufgrund der aufgezeigten Umstände des Einzelfalles etwa in Kabul eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative, begegnet somit keinen Bedenken (vgl. VwGH 23.1.2018, Ra 2018/18/0001, mwN).

9 Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 5. Februar 2018

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