VwGH Ra 2017/18/0431

VwGHRa 2017/18/043121.6.2018

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober und den Hofrat Dr. Sutter als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wuketich, über die Revision des J A, vertreten durch Dr. Alois Eichinger, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Rouchusgasse 2/12, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. September 2017, Zl. I403 2164425-1/10E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017180431.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger der Elfenbeinküste, stellte am 28. September 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Begründend brachte der Revisionswerber im Wesentlichen vor, dass ihm in der Elfenbeinküste Verfolgung drohe, weil er als Journalist gemeinsam mit seinem Vorgesetzten an einem regimekritischen Artikel über Korruption gearbeitet habe, weswegen sein Vorgesetzter auch ermordet worden sei. Zudem sei er im Zuge einer Sitzung einer neu gegründeten Oppositionspartei verhaftet worden und sei nur nach Intervention seiner Familie wieder freigekommen.

2 Mit Bescheid vom 29. Juni 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) diesen Antrag sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkt II.), erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Revisionswerber eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass dessen Abschiebung in die Elfenbeinküste zulässig sei (Spruchpunkt III.), sprach aus, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt IV.) und erkannte einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt V.).

3 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - mit Erkenntnis vom 25. September 2017 mit der Maßgabe ab, dass der Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides zu lauten habe, dass die Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Eine Revision erklärte das BVwG für nicht zulässig. Diese Entscheidung begründete das BVwG im Wesentlichen damit, dass das Fluchtvorbringen des Revisionswerbers - aus näher dargestellten Gründen - nicht glaubwürdig sei.

4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision, in der zur Zulässigkeit im Wesentlichen - unter näherer Darlegung einzelner beweiswürdigender Argumente - vorgebracht wird, dass die Beweiswürdigung des BVwG in einer vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Weise nicht denklogisch sei.

5 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan.

6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

9 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes im Allgemeinen nicht revisibel. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt in diesem Zusammenhang nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl. VwGH 27.4.2018, Ra 2018/20/0195).

10 Das BVwG führte eine mündliche Verhandlung durch und setzte sich mit dem Vorbringen des Revisionswerbers auseinander. In der Beweiswürdigung des angefochtenen Erkenntnisses legte es im Einzelnen offen, aufgrund welcher Erwägungen es dem Vorbringen des Revisionswerbers die Glaubhaftigkeit versagte. Insofern sich die Revision im Wesentlichen darauf beschränkt, einzelne beweiswürdigende Erwägungen des BVwG wiederzugeben und hierzu unsubstantiiert ausführt, dass diese unzutreffend seien, wird damit nicht aufgezeigt, dass die Beweiswürdigung des BVwG unvertretbar im Sinn der genannten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wäre.

11 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 21. Juni 2018

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