Normen
BAO §167 Abs2;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017150002.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Zur Vorgeschichte kann auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Mai 2015, 2012/15/0106, und vom 15. September 2016, Ra 2016/15/0049, verwiesen.
2 Im letztgenannten Verfahren zur Zl. Ra 2016/15/0049 war nur mehr die Anerkennung der Zahlungen an die C KEG als Betriebsausgaben der Revisionswerberin strittig. Der Verwaltungsgerichtshof hat das seinerzeit angefochtene Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben hat. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof aus, alleine aus der Nichtvorlage des Vermögensverzeichnisses gemäß § 100a IO betreffend das Konkursverfahren der C KEG seitens der Revisionswerberin könne nicht auf die fehlende betriebliche Veranlassung der streitgegenständlichen - nach der Konkursabweisung mangels kostendeckenden Vermögens geleisteten - Zahlungen geschlossen werden. Eine derartige Beweiswürdigung sei mit den Denkgesetzen nicht in Einklang zu bringen. Eine Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen sei auch im fortgesetzten Verfahren nicht erfolgt.
3 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerde neuerlich ab. Begründend wird ausgeführt, es sei nach den Usancen des Wirtschaftslebens unüblich, dass eine Geschäftsbeziehung begonnen werde, deren Gegenstand es sei, einen Vertriebskanal durch die Aufstellung von Drehständern an mehreren hundert Standorten zu bilden, ohne dass es dafür eine schriftliche Grundlage gebe, in der die gegenseitigen Rechte und Pflichten beschrieben würden. Weiters sei es bei einem Geschäft in der gegenständlichen Größenordnung unglaubwürdig, dass - wie von der Revisionswerberin behauptet - die ursprünglich vereinbarte Gewinnaufteilung nicht nur nicht stattfinde, sondern auch keinerlei Unterlagen vorlägen, die die bestehende Vereinbarung untermauerten und die daraus resultierenden (und nicht eingelösten) Verpflichtungen einforderten. Ebenso unglaubwürdig stelle sich in der Folge die behauptete Vorgangsweise dar, wonach die C-KEG (anders als ursprünglich vorgesehen) eine "stückabhängige Provision" (drei Jahre rückwirkend) in Rechnung stelle, wenn dies nicht durch schriftliche Unterlagen belegt sei. Es entspreche nicht der Übung des Wirtschaftslebens, eine derart umfangreiche Vereinbarung zu treffen, ohne deren Inhalt entsprechend zu dokumentieren und auf den (angeblichen) ursprünglichen (anderslautenden) Vertrag Bezug zu nehmen, der durch die bisherige Vorgangsweise nicht erfüllt werde. Ebenso sei es absolut unüblich, einen Betrag von 38.906,67 EUR (wenn auch in drei Raten) in bar zu leisten, ohne entsprechende Belege vorweisen zu können.
4 Insgesamt kam das Bundesfinanzgericht im fortgesetzten Verfahren zur Feststellung, dass es der Revisionswerberin nicht gelungen sei, die betriebliche Veranlassung der streitgegenständlichen Zahlungen nachzuweisen. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof sei nicht zulässig, weil Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung nicht vorlägen.
5 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die außerordentliche Revision, in der zu ihrer Zulässigkeit im Wesentlichen vorgebracht wird, der Verwaltungsgerichtshof habe sich im Erkenntnis vom 15. September 2016, Ra 2016/15/0049, bereits sehr detailliert mit dem bisherigen Akteninhalt und den bis zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Ergebnissen des Beweisverfahrens auseinandergesetzt und sei dabei offensichtlich zu dem Schluss gekommen, dass auf Basis dieser Ermittlungsergebnisse keine ausreichenden Hinweise dafür bestünden, dass die revisionsgegenständlichen Zahlungen nicht betrieblich veranlasst seien. Andernfalls wären die festgestellten Verfahrensmängel nicht entscheidungsrelevant gewesen und hätten nicht zur Aufhebung des seinerzeit angefochtenen Erkenntnisses führen können. Es sei denkunmöglich, dass das nunmehr angefochtene Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts, das ohne weitere Ermittlungsschritte ergangen und somit auf Basis der bereits dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs zu Grunde liegenden Aktenlage ergangen sei, rechtmäßig sei. Darüber hinaus verstoße das nunmehr angefochtene Erkenntnis gegen das Überraschungsverbot, weil das Bundesfinanzgericht die betriebliche Veranlassung bisher mit dem Argument verneint habe, dass die Zahlung an ein "nullum" erfolgt sei (1. Rechtsgang) bzw. die Revisionswerberin die Vorlage des Forderungsverzeichnisses unterlassen und damit ihrer Mitwirkungspflicht nicht entsprochen habe (2. Rechtsgang). Das Fehlen schriftlicher Vereinbarungen sei im bisherigen Verfahren nicht releviert worden.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9 Die Revision ist nicht zulässig.
10 Mit dem Verweis auf das Vorerkenntnis vom 15. September 2016, Ra 2016/15/0049, lässt die Revisionswerberin außer Acht, dass der Verwaltungsgerichtshof selbst keine Beweiswürdigung an Hand des "bisherigen Akteninhalts" vornimmt. Eine in freier Beweiswürdigung getroffene Feststellung des Verwaltungsgerichts ist der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof vielmehr nur insofern zugänglich, als es sich um die Beurteilung handelt, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, sie somit den Denkgesetzen und dem allgemeinen Erfahrungsgut entsprechen (vgl. VwGH 17.10.2017, Ra 2015/15/0057).
11 Ein derartiger Verstoß gegen die Denkgesetze lag der seinerzeitigen Entscheidung des Bundesfinanzgerichts vom 3. März 2016 zu Grunde. Dass auch die nunmehr vom Bundesfinanzgericht vorgenommene Beweiswürdigung zur Frage der betrieblichen Veranlassung der strittigen Zahlungen derartige vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifende Mängel aufweisen würde, legt die Revision in ihrer Zulässigkeitsbegründung nicht dar. Eine im Einzelfall vorgenommene, nicht als grob fehlerhaft erkennbare Beweiswürdigung wirft im Allgemeinen keine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG auf (vgl. VwGH 30.6.2015, Ra 2015/15/0028).
12 Ein Verstoß gegen das Überraschungsverbot - d.h. der Einbeziehung von Sachverhaltselementen in die rechtliche Würdigung, die der Partei nicht bekannt waren (vgl. VwGH 31.1.2018, Ra 2016/15/0004), - liegt nicht vor, weil sich das Bundesfinanzgericht lediglich auf das eigene Vorbringen der Revisionswerberin zum Fehlen schriftlicher Vereinbarungen gestützt hat.
13 Die vorliegende Revision war daher wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 22. November 2018
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