VwGH Ra 2017/13/0092

VwGHRa 2017/13/009224.1.2018

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs und die Hofräte Dr. Nowakowski und MMag. Maislinger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Karlovits, LL.M., über die Revision der P in G, vertreten durch Mag. Dr. Vera M. Weld, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Weihburggasse 4/40, gegen den Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 31. März 2017, Zl. RV/7100327/2014, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO, den Beschluss gefasst:

Normen

Auswertung in Arbeit!

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionsfall gleicht im entscheidungswesentlichen Sachverhalt und in rechtlicher Hinsicht dem den Ehemann der Revisionswerberin betreffenden und mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom heutigen Tag, Ra 2017/13/0093, erledigten Fall. Aus den in diesem Beschluss dargelegten Gründen war auch die vorliegende außerordentliche Revision mangels Erfüllung der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 und 9 B-VG zurückzuweisen.

Wien, am 24. Jänner 2018

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte