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Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionsfall gleicht im entscheidungswesentlichen Sachverhalt und in rechtlicher Hinsicht dem den Ehemann der Revisionswerberin betreffenden und mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom heutigen Tag, Ra 2017/13/0093, erledigten Fall. Aus den in diesem Beschluss dargelegten Gründen war auch die vorliegende außerordentliche Revision mangels Erfüllung der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 und 9 B-VG zurückzuweisen.
Wien, am 24. Jänner 2018
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