VwGH Ra 2017/10/0135

VwGHRa 2017/10/013525.5.2018

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Lukasser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching sowie die Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kacic-Löffler, LL.M., über die Revision der Salzburger Landesregierung in 5010 Salzburg, Mozartplatz 9, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 1. Juni 2017, Zl. 405-9/209/1/9-2017, betreffend Mindestsicherung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:

Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung; mitbeteiligte Partei: J D in B), zu Recht erkannt:

Normen

B-VG Art15a;
Mindestsicherung Vereinbarung Art15a B-VG 2010;
MSG Slbg 2010 §2;
MSG Slbg 2010 §3;
MSG Slbg 2010 §6;
MSG Slbg 2010 §7 Abs1 Z3;
MSG Slbg 2010 §7 Abs1 Z4;
MSG Slbg 2010 §7;
VwRallg;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017100135.L00

 

Spruch:

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 1. Dezember 2016 wurde dem Mitbeteiligten für den hier gegenständlichen Monat Dezember 2016 keine Geldleistung nach dem Salzburger Mindestsicherungsgesetz (in der Folge: MSG) zuerkannt. Begründend führte die belangte Behörde dazu aus, der Mitbeteiligte habe aus dem Verkauf eines näher bezeichneten Lastkraftwagens einen Erlös in Höhe von EUR 1.000,-- erwirtschaftet, sodass sich für den Berechnungszeitraum Dezember 2016 ein Überschuss in Höhe von EUR 528,76 ergebe.

2 Der dagegen vom Mitbeteiligten erhobenen Beschwerde gab das Landesverwaltungsgericht (LVwG) mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 1. Juni 2017 insoweit statt, als für den Monat Dezember 2016 an Bedarfsorientierter Mindestsicherung eine Geldleistung in Höhe von EUR 615,24 zuerkannt wurde. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte das LVwG für nicht zulässig.

3 Das LVwG stellte - soweit hier relevant - fest, dass der Mitbeteiligte im gegenständlichen Bedarfszeitraum Dezember 2016 gemeinsam mit seiner ehemaligen Lebensgefährtin und den beiden gemeinsamen minderjährigen Kindern in einer Mietwohnung wohnhaft gewesen sei. Mieterin der Wohnung sei die ehemalige Lebensgefährtin gewesen, welche die Miete direkt an die Vermieter angewiesen habe. Zwar sei die Lebensgemeinschaft bereits im August 2015 aufgelöst worden, der Mitbeteiligte sei aber unter der Abmachung, schnellstmöglich eine eigene Wohnung zu finden und die Kosten für Strom, Telefon und Internet zu übernehmen, weiterhin in der gemeinsamen Wohnung wohnhaft geblieben. Ihm seien hieraus monatlich durchschnittliche Aufwendungen in Höhe von EUR 192,-- entstanden, wobei die Zahlungen vom Mitbeteiligten direkt an die Versorgungsbetriebe geleistet worden seien.

4 Ende November/Anfang Dezember 2016 habe der Mitbeteiligte sein Fahrzeug, einen Kastenwagen, um einen Preis von EUR 1.000,-- verkauft. Weil der Mitbeteiligte aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen für Fahrten zu Ärzten und Therapeuten auf einen PKW angewiesen sei, habe er sich sogleich am 2. Dezember 2016 als Ersatz für den verkauften Kastenwagen einen näher bezeichneten PKW um EUR 650,-- gekauft. Die Differenz vom Verkaufserlös habe er im Wesentlichen für Ummeldekosten aufgewendet und darüber hinaus auch geringfügige Schulden zurückbezahlt.

5 In rechtlicher Hinsicht ging das LVwG davon aus, dass der aus dem Verkauf des Fahrzeugs erwirtschaftete Erlös von EUR 1.000,-

- nicht als anrechenbares Einkommen zu werten sei. § 6 MSG gehe von einem sehr weiten und umfassenden Einkommensbegriff aus, zumal sämtliche Einkünfte in Geld oder Geldeswert, aus welchem Titel sie auch immer zuflössen, bei der Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung als Einkommen zu werten seien, dies mit Ausnahme der in Abs. 2 leg. cit. ausdrücklich angeführten Einkünfte. Vor diesem Hintergrund scheine es keinesfalls denkunmöglich, den Erlös aus dem Verkauf von Gegenständen als Einkommen zu qualifizieren, wenngleich die Gegenstände an sich gemäß § 7 MSG bei der Bemessung von Leistungen gar nicht zu berücksichtigen wären, etwa angemessener Hausrat oder auch Kraftfahrzeuge, die berufsbedingt oder aufgrund besonderer Umstände, wie beispielsweise einer Behinderung oder unzureichender Infrastruktur, erforderlich und angemessen seien, oder auch Ersparnisse oder sonstiges bewegliches Vermögen mit einem Höchstbetrag von EUR 4.188,80 (Freibetrag gemäß § 7 Abs. 1 Z 4 MSG in Höhe des Fünffachen des Mindeststandards gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 MSG; "Schonvermögen").

6 Im vorliegenden Fall sei nun zwischen dem Verkauf des einen Fahrzeugs und dem Ankauf des notwendigen Ersatzfahrzeuges nur eine äußerst kurze Zeitspanne von wenigen Tagen gelegen und der Verkaufserlös nahezu gänzlich durch den Ankauf des Ersatzfahrzeuges und die damit in Zusammenhang stehenden Kosten aufgebraucht worden, sodass es dem Mitbeteiligten gar nicht möglich gewesen sei, den Verkaufserlös zur Abdeckung seines Lebensunterhalts oder Wohnbedarfs zu verwenden. Der Erlös aus dem Verkauf des Fahrzeuges sei daher im vorliegenden Fall nicht als Einkommen zu werten. Auch eine Anrechnung des Verkaufserlöses als Vermögen gemäß § 7 MSG scheide aus, zumal ja einerseits die Wertgrenze des § 7 Abs. 1 Z 4 MSG nicht erreicht werde, andererseits das Gericht davon ausgehe, dass der Mitbeteiligte auf Grund seines Gesundheitszustandes auf ein eigenes Fahrzeug für Fahrten zu Ärzten und Therapeuten angewiesen sei.

7 Das LVwG ging auch davon aus, dass der Mitbeteiligte im Monat Dezember 2016 einen Aufwand für Wohnbedarf gehabt habe. § 3 Z 6 MSG definiere den Wohnbedarf als jenen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand, der für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlich sei, sohin die Aufwendungen für Miete und allgemeine Betriebskosten. Im vorliegenden Fall habe der Mitbeteiligte zwar mit seiner ehemaligen Lebensgefährtin keinen Mietvertrag im eigentlichen Sinn abgeschlossen, wohl jedoch eine Nutzungsvereinbarung, in welcher er sich für den Weiterverbleib in der gemeinsamen Wohnung zu einer Gegenleistung in Form der Bezahlung der Kosten für Strom, Telefon und Internet verpflichtet habe. Damit habe der Mitbeteiligte für die Wohnraumüberlassung eine entsprechende Gegenleistung erbracht, weshalb ein Vertragsverhältnis vorliege, welches nach der Definition des § 1090 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches als Bestandvertrag zu qualifizieren sei, weil für den Gebrauch einer unverbrauchbaren Sache (Mitbenützung der Mietwohnung) auf eine gewisse Zeit (vorübergehend, bis der Mitbeteiligte eine eigene Wohnmöglichkeit finde) ein bestimmter Preis (nämlich Übernahme der Kosten für Strom und Telefon samt Internet) vom Mitbeteiligten bezahlt werde, sodass von einem zu berücksichtigenden Wohnbedarf auszugehen sei. Dass die für eine Wohnraumüberlassung erbrachte Gegenleistung die Bezahlung der Kosten von Strom, Telefon und Internet umfasse, welche nach der Begriffsdefinition in § 3 Z 5 MSG Aufwendungen für Lebensunterhalt seien, vermöge daran nichts zu ändern, weil diese Aufwendungen beim Mitbeteiligten wirtschaftlich gesehen aus Anlass der Wohnraumüberlassung entstanden seien.

8 Ausgehend davon gelangte das LVwG zu einem Anspruch des Mitbeteiligten an Bedarfsorientierter Mindestsicherung für Lebensunterhalt und - wegen des auf den Mitbeteiligten entfallenden Anteils an Aufwand für Strom, Telefon und Internet - reduzierten Wohnbedarf in Höhe von insgesamt EUR 615,24 für den Bedarfsmonat Dezember 2016.

9 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision der Salzburger Landesregierung.

10 Das Verwaltungsgericht legte die Verfahrensakten vor. 11 Weder die belangte Behörde noch der Mitbeteiligte

erstatteten eine Revisionsbeantwortung.

12 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

13 Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, es liege weder zu der Frage, ob der Verkaufserlös von verwertetem Vermögen als Einkommen im Sinn des § 6 MSG zu beurteilen sei, noch zu der Frage, ob Kosten für Heizung und Strom sowie für andere persönliche Bedürfnisse wie eine angemessene soziale und kulturelle Teilhabe (§ 3 Z 5 MSG) unter Umständen auch als Kosten für den Wohnbedarf anzusehen seien, Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vor.

14 Die Revision ist bereits im Hinblick auf die Frage der Behandlung des Verkaufserlöses von verwertetem Vermögen als Einkommen im Sinne des § 6 MSG oder als Vermögen im Sinn des § 7 MSG zulässig.

15 Die maßgeblichen Bestimmungen des Salzburger Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 63/2010 idF LGBl. Nr. 100/2016, lauten folgendermaßen:

"Grundsätze

§ 2

(1) Auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung besteht ein Rechtsanspruch, soweit im 3. Abschnitt nicht Anderes bestimmt ist; auf die Zusatzleistungen nach dem 4. Abschnitt besteht kein solcher Anspruch.

(2) Die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind subsidiär. Soweit im Folgenden nicht Anderes bestimmt ist, sind die Leistungen vom Fehlen einer ausreichenden Deckung des jeweiligen Bedarfs durch eigenes Einkommen oder Vermögen oder durch Leistungen Dritter einschließlich des Bundes oder anderer Staaten sowie von der Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft abhängig.

...

Begriffsbestimmungen

§ 3

Im Sinn dieses Gesetzes bedeuten die Begriffe:

...

5. Lebensunterhalt: der regelmäßig wiederkehrende Aufwand

für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Strom

sowie für andere persönliche Bedürfnisse wie eine angemessene

soziale und kulturelle Teilhabe;

6. Wohnbedarf: der für die Gewährleistung einer

angemessenen Wohnsituation erforderliche regelmäßig wiederkehrende

Aufwand für:

a) Miete oder Tilgung und Verzinsung von zur Finanzierung

des Erwerbs oder der Errichtung des Eigenheims aufgenommener

Hypothekardarlehen,

b) allgemeine Betriebskosten und

c) Abgaben;

...

Einsatz des Einkommens

§ 6

(1) Bei der Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ist das Einkommen der Hilfesuchenden nach Maßgabe der folgenden Absätze zu berücksichtigen. Zum Einkommen zählen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert sowie eine allfällig gewährte (erweiterte) Wohnbeihilfe gemäß den Salzburger Wohnbauförderungsgesetzen.

(2) ...

Einsatz des Vermögens

§ 7

(1) Bei der Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ist das verwertbare Vermögen der Hilfesuchenden einzusetzen. Davon ausgenommen sind:

1. Gegenstände, die zur Erwerbsausübung oder der

Befriedigung angemessener kultureller Bedürfnisse der Hilfe

suchenden Person dienen;

2. Gegenstände, die als angemessener Hausrat anzusehen sind;

3. Kraftfahrzeuge, die berufsbedingt oder auf Grund

besonderer Umstände (zB einer Behinderung, unzureichende

Infrastruktur) erforderlich und angemessen sind;

4. Ersparnisse und sonstiges Vermögen bis zu einem

Freibetrag in Höhe des Fünffachen des Mindeststandards für Alleinstehende oder -erziehende (§ 10 Abs. 1 Z 1), ausgenommen unbewegliches Vermögen (Abs. 2).

(2) ..."

16 Nach dem unstrittigen Sachverhalt hat der Mitbeteiligte Ende November/Anfang Dezember 2016 das in ihrem Eigentum befindliche Fahrzeug zu einem Preis von EUR 1.000,-- verkauft und sich am 2. Dezember 2016 als Ersatz einen PKW um EUR 650,-- gekauft. Die Differenz zum Verkaufserlös in Höhe von EUR 350,-- hat der Mitbeteiligte im Wesentlichen für Ummeldekosten aufgewendet und darüber hinaus Schulden in geringfügigem Umfang zurückbezahlt.

17 Ausgehend davon ist zu klären, ob der aus dem Verkauf des Kraftfahrzeuges erzielte Erlös von EUR 1.000,-- als Einkommen im Sinn des § 6 MSG zu werten ist oder als Vermögen im Sinn des § 7 leg. cit. 18 Wie die Gesetzesmaterialien zeigen, ging der Gesetzgeber davon aus, dass eine Abgrenzung der Begriffe "Einkommen" und "Vermögen" in Zweifelsfällen anhand einer "Zuflussbetrachtung" durchzuführen ist. Danach ist für die Frage, ob Geld und Geldeswert dem Einkommen oder dem Vermögen zuzurechnen sind, der Zeitpunkt des Zuflusses an den Empfänger entscheidend. Erfolgt der Zufluss im Bedarfszeitraum, so handelt es sich um Einkommen. Der nach Ablauf eines Bedarfsabschnitts nicht verbrauchte Teil der Einkünfte wächst dem Vermögen zu (vgl. ErlRV 687 BlgLT 14. GP 42).

19 Ein solcher Zweifelsfall liegt im vorliegenden Fall der Geldeinnahmen durch Verwertung vorhandenen Vermögens durch Verkauf nicht vor:

20 Ausgangspunkt der Beurteilung ist der Verkauf eines Kraftfahrzeuges. Bei einem Kraftfahrzeug handelt es sich im Allgemeinen um "sonstiges Vermögen" iSd § 7 Abs. 1 Z 4 MSG (vgl. VwGH 20.9.2012, 2011/10/0138).

21 § 7 MSG, der den Einsatz von eigenem Vermögen regelt, geht zunächst davon aus, dass eine Verpflichtung zum Vermögenseinsatz besteht, bevor Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Anspruch genommen werden können. Von diesem Grundsatz gibt es allerdings Ausnahmen, die zum einen bestimmte Gegenstände betreffen, zum anderen einen Freibetrag betreffend Ersparnisse und sonstiges - ausgenommen unbewegliches - Vermögen einräumen (§ 7 Abs. 1 Z 4 MSG). Demnach hat eine hilfsbedürftige Person, sofern sie verpflichtet ist, verwertbares Vermögen einzusetzen, einen Anspruch auf einen nicht zu verwertenden Freibetrag in der genannten Höhe.

22 Die Erläuterungen zu der nach Art. 15a B-VG getroffenen Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung (die durch die in Rede stehenden Bestimmungen des MSG umgesetzt wurde und daher zur Auslegung herangezogen werden können, auch wenn die Vereinbarung nicht mehr in Geltung steht) führen zur Frage des Vermögenseinsatzes aus, dass der "in jedem Fall, also auch im Rahmen einer Verwertung zu gewährleistende Vermögensfreibetrag" zu berücksichtigen ist (vgl. ErlRV 532 BlgLT 14. GP 45).

23 Im Fall eines noch nicht verwerteten Kraftfahrzeugs hat der Verwaltungsgerichtshof mit dem bereits zitierten Erkenntnis vom 20. September 2012 ausgesprochen, dass verwertbares "sonstiges Vermögen" im Sinn von § 7 Abs. 1 Z 4 MSG den Anspruch auf Mindestsicherung nur soweit mindert, als es den Freibetrag in der Höhe des Fünffachen des Mindeststandards für Alleinstehende oder - erziehende übersteigt. Nichts Anderes kann für den aus der Verwertung erzielten Erlös gelten; besteht doch kein sachlicher Grund für eine unterschiedliche Behandlung von "Vermögen" und "verwertetem Vermögen".

24 Daraus ist zu folgern, dass bei Verwertung von Vermögen des Hilfeempfängers jedenfalls der Freibetrag nach § 7 Abs. 1 Z 4 MSG anzurechnen ist. Ein vorhandener Vermögenswert unterliegt daher dem Regime des § 7 MSG auch dann noch, wenn dieses Vermögen in weiterer Folge durch Verkauf verwertet und dafür eine Geldleistung lukriert wird; eine Behandlung als Einkommen iSd § 6 MSG kommt nicht in Betracht.

25 Darauf, in welcher zeitlichen Nähe zum Erhalt des Verkaufserlöses die Ersatzanschaffung erfolgt, kommt es dagegen nicht an.

26 Zu klären ist noch, ob dieser Grundsatz auch in einem Fall wie dem vorliegenden zur Anwendung gelangt, in dem es sich - unbestritten - um ein Kraftfahrzeug handelt, das im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 3 MSG nicht verwertbar ist, weil es aufgrund besonderer Umstände für den Mitbeteiligten als erforderlich und angemessen qualifiziert wurde. Aus dem Wortlaut der genannten Gesetzesbestimmung ist ersichtlich, dass vom Antragsteller die Verwertung dieses Kraftfahrzeuges nicht verlangt werden dürfte. Verwertet er dagegen aus Eigenem ein vorhandenes Kraftfahrzeug, so ist der daraus erzielte Erlös bei der Prüfung der Hilfsbedürftigkeit und bei der Bemessung der Leistung zu berücksichtigen (vgl. Pfeil, Österreichisches Sozialhilferecht, 1989, S. 404 f).

27 Für den vorliegenden Fall folgt daraus, dass die Verwertung des Kraftfahrzeuges des Mitbeteiligten im Rahmen des § 7 Abs. 1 Z 4 MSG zu berücksichtigen war. Dass das LVwG zu Unrecht davon ausgegangen wäre, dass der Erlös aus dem Verkauf des Kraftfahrzeuges die Grenze des Vermögensfreibetrages nicht übersteigt, tut die Revision nicht dar.

28 Das LVwG hat daher im Ergebnis zu Recht den Erlös aus dem Verkauf des Kraftfahrzeuges nicht als einzusetzende Eigenleistung beurteilt.

29 Soweit sich die Revision schließlich dagegen wendet, dass das LVwG die vom Mitbeteiligten als Gegenleistung für die vorübergehende Wohnmöglichkeit in der Mietwohnung der früheren Lebensgefährtin übernommenen Kosten für Strom, Telefon und Internet als Wohnkosten qualifizierte, wo doch § 3 Z 5 MSG regelmäßig wiederkehrenden Aufwand unter anderem für Strom und andere persönliche Bedürfnisse wie eine angemessene soziale und kulturelle Teilhabe ausdrücklich als Lebensunterhalt definiere, ist dem entgegenzuhalten, dass sich für den Mitbeteiligten die monatlich zu bezahlenden Beträge als Gegenleistung für die Wohnmöglichkeit darstellen. Sie sind schon deshalb keine Aufwendungen zur Deckung des Lebensunterhalts im Sinn des § 3 Z 5 MSG, weil es sich überwiegend nicht um Aufwendungen für seine eigenen persönlichen Bedürfnisse handelt, sondern um Aufwendungen sämtlicher in der Wohnung lebenden Personen. Das LVwG hat den Anteil des Mitbeteiligten an den Aufwendungen für Strom, Telefon und Internet aus den von ihm monatlich zu bezahlenden Beträgen herausgerechnet und den Restbetrag als Mietaufwand qualifiziert. Dies kann nach dem Vorgesagten nicht als rechtswidrig erkannt werden.

30 Die Revision war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 25. Mai 2018

Stichworte