VwGH Ra 2017/08/0134

VwGHRa 2017/08/013410.1.2018

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler und den Hofrat Dr. Strohmayer als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision der E GmbH & Co KG in B, vertreten durch Mag. Heinz Kobleder SteuerberatungsgmbH in 2340 Mödling, Enzersdorfer Straße 25, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Oktober 2017, Zl. W151 2135515-1/2E, betreffend Beitragszahlung nach dem Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz (AMPFG) (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Niederösterreichische Gebietskrankenkasse), den Beschluss gefasst:

Normen

VwGVG 2014 §28 Abs3;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017080134.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis wurde die revisionswerbende Partei verpflichtet, gemäß §§ 2, 4, 5 und 5a AMPFG für die Dienstnehmerin Erika S. für die Zeit von März 2009 bis Juni 2015 eine Beitragsdifferenz von insgesamt EUR 9.372,39 zu entrichten. Statt der Beitragsgruppe "Y1" mit nur 3% komme die Beitragsgruppe "D1" mit 6% zur Anwendung, weil Erika S. am 1. Jänner 2009 nicht neu eingestellt, sondern ihr Arbeitsverhältnis im Zuge eines Betriebsübergangs von der revisionswerbenden Partei übernommen worden sei.

5 Die revisionswerbende Partei bringt zur Zulässigkeit der Revision vor, die belangte Behörde habe nach Abschluss einer gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA) (iSd § 41a Abs. 3 ASVG) von der revisionswerbenden Partei gemäß § 42 ASVG die Vorlage von Unterlagen begehrt. Dies stelle eine "unzulässige Wiederholungsprüfung nach § 41a ASVG iVm § 148 Abs. 3 BAO" dar. Die Frage der Zulässigkeit einer auf § 42 ASVG gestützten Überprüfungsmaßnahme durch die Kassen nach Abschluss einer GPLA sei eine in der Literatur häufig diskutierte Rechtsfrage. Ein abschließendes Judikat dazu fehle aber nach wie vor.

6 Die revisionswerbende Partei bestreitet nicht die Feststellung, dass das Verwaltungsgericht in einem ersten Rechtsgang bereits einen Zurückverweisungsbeschluss vom 21. April 2016 gefasst hat. Dieser wurde ua damit begründet, dass die Bonusbeitragsgruppe Y1 zu Unrecht angewendet worden sei und die Verjährungsfrist fünf Jahre betrage. Die die Beitragsforderung sohin dem Grunde nach bejahende Zurückverweisung erfolgte, weil der Spruch über die Höhe der zu entrichtenden Beiträge unbestimmt war.

7 Die revisionswerbende Partei hat gegen den genannten Zurückverweisungsbeschluss keine Beschwerde an den Verwaltungsgerichthof erhoben. Im vorliegenden zweiten Rechtsgang sind die Gerichte gemäß § 28 Abs. 3 letzter Satz VwGVG an die tragenden Aufhebungsgründe des in Rechtskraft erwachsenen Zurückverweisungsbeschlusses gebunden (VwGH 29.6.2017, Ra 2016/04/0118). Auch die Bejahung der Beitragsforderung dem Grunde nach stellt einen tragenden Grund für die Aufhebung betreffend die Höhe des Anspruches dar, denn wäre der Anspruch vom Verwaltungsgericht dem Grunde nach verneint worden, wäre eine Aufhebung und Zurückverweisung betreffend die Höhe der Beitragsnachentrichtung nicht möglich gewesen. Die von der revisionswerbenden Partei im Hinblick auf die Revisionszulässigkeit aufgeworfene Rechtsfrage (die sie bereits im ersten Rechtsgang thematisiert hatte) kann daran nichts ändern.

8 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 10. Jänner 2018

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