Normen
B-VG Art133 Abs6 Z1;
StVO 1960 §15 Abs3;
StVO 1960 §16 Abs1 lita;
StVO 1960 §9 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs3 lita;
VwGG §25a Abs4 Z1;
VwGG §25a Abs4;
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017020182.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu EUR 750,-
und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu EUR 400,- verhängt wurde.
2 Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Revisionsfall zu.
3 Über den Revisionswerber wurden mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 23. Februar 2017 wegen Übertretungen der §§ 9 Abs. 1, 16 Abs. 1 lit. a und 15 Abs. 3 StVO gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO Geldstrafen zwischen EUR 50,- und EUR 90,- sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen zwischen 14 Stunden und 26 Stunden verhängt, wobei der Strafrahmen der anzuwendenden Strafnormen EUR 726,- beträgt.
4 Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 14. April 2017 wurde der Antrag des Revisionswerbers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung eines Einspruchs gegen die Strafverfügung als unbegründet abgewiesen.
5 Die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab.
6 Bei der im Sinne des § 25a Abs. 4 Z 1 VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen "Freiheitsstrafe" muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln (vgl. etwa VwGH 31.1.2018, Ra 2018/02/0041).
7 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schließt der Begriff der "Verwaltungsstrafsache" auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen, ein (vgl. VwGH 3.12.2015, Ra 2015/02/0219, mwN), weshalb auch die vorliegende Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages davon erfasst ist.
8 Die Revision war daher als gemäß § 25a Abs. 4 VwGG absolut unzulässig zurückzuweisen.
Wien, am 6. Juli 2018
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