VwGH Ra 2017/02/0158

VwGHRa 2017/02/01584.7.2018

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofräte Dr. N. Bachler und Mag. Straßegger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, LL.M., über die Revision des F in H, vertreten durch Dr. Georg Lehner, Rechtsanwalt in 4600 Wels, Südtirolerstraße 12a, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 27. September 2016, Zl. LVwG-601402/5/KH/DC, betreffend Übertretung des KFG (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017020158.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Der Revisionswerber wendet sich in seiner Zulässigkeitsbegründung zunächst im Wesentlichen gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes. Der Verwaltungsgerichtshof ist - als Rechtsinstanz - zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl. VwGH 13.2.2018, Ra 2018/02/0044). Dass dem Verwaltungsgericht ein derartiger krasser Fehler bei der Beweiswürdigung unterlaufen wäre, wird nicht aufgezeigt und ist für den Verwaltungsgerichtshof auch nicht erkennbar.

5 Die nicht näher substantiierte Rüge, der Revisionswerber habe "umfangreiches Vorbringen erstattet und Beweisanträge gestellt" sowie auf seine Vernehmung nicht verzichtet, weshalb eine weiterführende Beweisaufnahme für eine erschöpfende Erörterung der Sache unumgänglich gewesen wäre und zum Ergebnis hätte führen können, dass der Revisionswerber mangels Zustellung eines Auskunftsersuchens keine Verwaltungsübertretung begangen habe, zeigt nicht auf, inwiefern das Landesverwaltungsgericht von der im angefochtenen Erkenntnis zitierten Judikatur VwGH 28.10.2008, 2007/05/0205, zur Behauptungslast im Fall der widerlegbaren Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit öffentlicher Urkunden abgewichen sei.

6 Das Gleiche gilt für die Behauptung, der Revisionswerber habe schlüssig und nachvollziehbar dargelegt und durch Beweismittel untermauert, dass ihn kein Verschulden treffe, weil er ein äußerst effizientes Kontrollsystems aufgebaut habe, ohne zu sagen, warum die auf VwGH 29.11.2005, 2002/06/0147 bis 0148, gestützte Annahme des Verwaltungsgerichtes, das dazu erstattete Vorbringen des Revisionswerbers sei unzureichend substantiiert gewesen, nicht zutreffe.

7 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 4. Juli 2018

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